Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 29. Zusammensetzung des Landtags. 111 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung ver— 
hindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder 
zu stimmen. 
8 29. Zusammensetzung des Landtags- 
SEinkammer-- und Zweikammerlsystem. 
Die größeren deutschen Staaten (Preußen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen) haben Zweikammer- 
system, die kleineren Einkammersystem. Die Bezeichnung 
für die beiden Kammern ist in Preußen Herren- 
haus und Haus der Abgeordneten, in Bayern: Kam- 
mer der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten, 
in Württemberg: Kammer der Standesherren und 
Kammer der Abgeordneten, in anderen Staaten: erste 
und zweite Kammer. 6 
In den Ländern des Zweikammersystems kann ein 
Beschluß des Landtags nur durch die Zustimmung beider 
Kammern zustande kommen; doch ist in der Regel jede 
Kammer für sich zur Ausübung des Petitions= und Be- 
schwerderechts und zur Annahme von Petitionen und Be- 
schwerden befugt. Außerdem ordnet jede Kammer ihre 
inneren Angelegenheiten allein: Erlaß der Geschäftsord- 
mung, Prüfung der Legitimation der Mitglieder und dergl. 
Beide Kammern haben gleiche Rechte. Ein Vorrecht 
der 2. Kammer besteht nur in Finanzsachen. Regierungs- 
vorlagen dieser Art sind bei der 2. Kammer anzubringen. 
Die 1. Kammer kann ferner regelmäßig den Staatshaus- 
haltsplan so, wie er aus der 2. Kammer an sie gelangt, nur 
im ganzen annehmen oder ablehnen; eine Abänderung ein- 
zelner Positionen ist ihr nicht gestattet. 
Können sich die beiden Kammern nicht einigen, so ist 
ein Beschluß des Landtags nicht zustande gekommen. In 
Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen suchen Ver-
	        
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