8 29. Zusammensetzung des Landtags. 111
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung ver—
hindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder
zu stimmen.
8 29. Zusammensetzung des Landtags-
SEinkammer-- und Zweikammerlsystem.
Die größeren deutschen Staaten (Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen) haben Zweikammer-
system, die kleineren Einkammersystem. Die Bezeichnung
für die beiden Kammern ist in Preußen Herren-
haus und Haus der Abgeordneten, in Bayern: Kam-
mer der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten,
in Württemberg: Kammer der Standesherren und
Kammer der Abgeordneten, in anderen Staaten: erste
und zweite Kammer. 6
In den Ländern des Zweikammersystems kann ein
Beschluß des Landtags nur durch die Zustimmung beider
Kammern zustande kommen; doch ist in der Regel jede
Kammer für sich zur Ausübung des Petitions= und Be-
schwerderechts und zur Annahme von Petitionen und Be-
schwerden befugt. Außerdem ordnet jede Kammer ihre
inneren Angelegenheiten allein: Erlaß der Geschäftsord-
mung, Prüfung der Legitimation der Mitglieder und dergl.
Beide Kammern haben gleiche Rechte. Ein Vorrecht
der 2. Kammer besteht nur in Finanzsachen. Regierungs-
vorlagen dieser Art sind bei der 2. Kammer anzubringen.
Die 1. Kammer kann ferner regelmäßig den Staatshaus-
haltsplan so, wie er aus der 2. Kammer an sie gelangt, nur
im ganzen annehmen oder ablehnen; eine Abänderung ein-
zelner Positionen ist ihr nicht gestattet.
Können sich die beiden Kammern nicht einigen, so ist
ein Beschluß des Landtags nicht zustande gekommen. In
Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen suchen Ver-