Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

830. Bildung der I. Kammer. 113 
6. die von der Regierung erblich oder auf Lebens- 
zeit, in beschränkter oder unbeschränkter Zahl, frei oder 
auf Grund von Präsentationen (d. h. Vorschlägen) berufenen 
Personen. 
II. Hreußen. Die Bildung des preußischen Herren- 
hauses beruht auf dem preußischen Gesetz vom 7. Mai 
1853, in dem festgesetzt ist, daß die 1. Kammer durch 
königliche Anordnung zu bilden sei, welche nur durch Gesetz 
abgeändert werden könne. Sie solle aus Mitgliedern be- 
stehen, welche der König erblich oder auf Lebenszeit berufe. 
Die königliche Anordnung ist ergangen am 12. Oktober 
1854. Hienach besteht das Herrenhaus: 
1. aus den Prinzen des kgl. Hauses, welche der König 
nach erlangter Volljährigkeit beruft; 
2. aus dem Haupt des fürstlichen Hauses 
Hohenzollern = Sigmaringen; 
3. aus den Häuptern der vormals reichs- 
ständischen Häuser; 
4. aus den im Jahre 1847 zur Herrenkurie des 
damaligen Vereinigten Landtags berufenen 
Fürsten, Grafen und Herren und denjenigen 
Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz 
und Stimme im Herrenhaus verliehen wird; 
5. aus den Inhabern der 4 großen Landes- 
ämter im Königreich Preußen; 
6. aus einzelnen Personen, die der König 
aus besonderem Vertrauen beruft; 
7. aus Personen, welche präsentiert werden: 
a) von den zur Herrenkurie des Vereinigten Land- 
tages (1847) berufenen Stiftern; 
b) von dem für jede Provinz zu bildenden Verband 
der darin mit Rittergütern angesessenen Grafen; 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 8
	        
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