114 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
c) von den Verbänden der durch ausgebreiteten Fami—
lienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welchen der
König dieses Recht verleiht;
d) von den Verbänden des alten und befestigten Grund-
besitzes;
e) von den Landesuniversitäten;
t) von den mit Präsentationsrecht ausgestatteten
Städten.
III. Bavern. Die bayerische Kammer der Reichsräte
besteht aus:
1. den volljährigen Prinzen des kgl. Hauses;
2. den Kronbeamten des Reiches;
3. den beiden Erzbischöfen;
4. den Häuptern der ehemals reichsständi-
schen Familien, solange sie im Besitz ihrer vormalig
reichsständischen, im Königreich belegenen Herrschaften
bleiben;
5. einem vom König ernannten Bischof und dem
Präsidenten des evangelischen Generalkonsi-
storiums;
6. denjenigen Personen, welche der König entweder
erblich oder lebenslänglich zu Mitgliedern ernennt. Das
Recht der Vererbung soll nur adeligen Gutsbesitzern, auf
welche bestimmte Voraussetzungen zutreffen, verliehen wer-
den. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte darf den
3. Teil der erblichen (Ziff. 3—6) nicht übersteigen.
IV. Sachsen. Zu der sächsischen 1. Kammer gehören
folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses;
2. ein Deputierter des Hochstifts Meißen;
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;