Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

114 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
c) von den Verbänden der durch ausgebreiteten Fami— 
lienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welchen der 
König dieses Recht verleiht; 
d) von den Verbänden des alten und befestigten Grund- 
besitzes; 
e) von den Landesuniversitäten; 
t) von den mit Präsentationsrecht ausgestatteten 
Städten. 
III. Bavern. Die bayerische Kammer der Reichsräte 
besteht aus: 
1. den volljährigen Prinzen des kgl. Hauses; 
2. den Kronbeamten des Reiches; 
3. den beiden Erzbischöfen; 
4. den Häuptern der ehemals reichsständi- 
schen Familien, solange sie im Besitz ihrer vormalig 
reichsständischen, im Königreich belegenen Herrschaften 
bleiben; 
5. einem vom König ernannten Bischof und dem 
Präsidenten des evangelischen Generalkonsi- 
storiums; 
6. denjenigen Personen, welche der König entweder 
erblich oder lebenslänglich zu Mitgliedern ernennt. Das 
Recht der Vererbung soll nur adeligen Gutsbesitzern, auf 
welche bestimmte Voraussetzungen zutreffen, verliehen wer- 
den. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte darf den 
3. Teil der erblichen (Ziff. 3—6) nicht übersteigen. 
IV. Sachsen. Zu der sächsischen 1. Kammer gehören 
folgende Mitglieder: 
1. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 
2. ein Deputierter des Hochstifts Meißen; 
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.