Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 30. Bildung der I. Kammer. 115 
4. die Besitzer der 5 Schönburgischen Rezeßherrschaften 
Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein 
(durch einen ihres Mittels); 
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig; 
6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück; 
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf; 
8. der evangelische Oberhofprediger; 
9. der Dekan des Domstiftes St. Petri zu Budissin, 
im Fall der Behinderung oder der Erledigung der Stelle 
einer der drei Kapitularen des Stiftes; 
10. der Superintendent zu Leipzig; 
11. ein Abgeordneter des Kollegiatstiftes zu Wurzen; 
12. die Besitzer der 4 Schönburgischen Lehnsherrschaften 
Rochsburg, Wechselburg, Remissen und Penig (durch einen 
ihres Mittels); 
13. 12 auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Be- 
sitzer von Rittergütern und anderen größeren ländlichen 
Gütern; 
14. 10 vom König nach freier Wahl auf Lebenszeit zu 
ernennende Rittergutsbesitzer; 
15. die 1. Magistratsperson der Städte Dresden und 
Leipzig; 
16. die 1. Magistratsperson in 6 vom Könige zu be- 
stimmenden Städten; 
17. 5 vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit 
ernannte Mitglieder. 
V. Württemberg. Die Kammer der Standesherren 
besteht nach dem Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906: 
1. aus den Prinzen des königlichen Hauses; 
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen 
Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder
	        
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