§ 30. Bildung der I. Kammer. 115
4. die Besitzer der 5 Schönburgischen Rezeßherrschaften
Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein
(durch einen ihres Mittels);
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig;
6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8. der evangelische Oberhofprediger;
9. der Dekan des Domstiftes St. Petri zu Budissin,
im Fall der Behinderung oder der Erledigung der Stelle
einer der drei Kapitularen des Stiftes;
10. der Superintendent zu Leipzig;
11. ein Abgeordneter des Kollegiatstiftes zu Wurzen;
12. die Besitzer der 4 Schönburgischen Lehnsherrschaften
Rochsburg, Wechselburg, Remissen und Penig (durch einen
ihres Mittels);
13. 12 auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Be-
sitzer von Rittergütern und anderen größeren ländlichen
Gütern;
14. 10 vom König nach freier Wahl auf Lebenszeit zu
ernennende Rittergutsbesitzer;
15. die 1. Magistratsperson der Städte Dresden und
Leipzig;
16. die 1. Magistratsperson in 6 vom Könige zu be-
stimmenden Städten;
17. 5 vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit
ernannte Mitglieder.
V. Württemberg. Die Kammer der Standesherren
besteht nach dem Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906:
1. aus den Prinzen des königlichen Hauses;
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen
Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder