8 30. Bildung der I. Kammer. 117
Durchführung gelangt ist, durch die Ausschüsse der land-
wirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen derjenigen
Personen, welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder
Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die
Zwecke der Landwirtschaft tätig sind, vorgeschlagen.
VI. Baden. Die 1. Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses;
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien;
3. aus dem katholischen Landesbischofe und dem Prä-
laten der evangelischen Landeskirche;
4. aus 8 Abgeordneten des grundherrlichen Adels;
5. aus je einem Abgeordneten der 3 Hochschulen;
6. aus 6 Abgeordneten, die von den gesetzlich organi-
sierten Berufskörperschaften gewählt werden und zwar 3
von den Handelskammern, 2 von der Landwirtschaftskammer,
und 1 von den Handwerkskammern;
7. aus 2 Oberbürgermeistern der der Städteordnung
unterstehenden Städte, aus einem Bürgermeister einer son-
stigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus
einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürger-
meister und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern
der Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des
Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisaus-
schüsse des Landes gewählt;
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern
(2 höhere richterliche Beamte, auf die Dauer ihres Amtes,
und weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als 6, ohne
Rücksicht auf Stand und Geburt für die 4jährige Landtags-
periode ernannt).
VII. HBessen. Die 1. Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses;