Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

118 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche 
sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften 
befinden; 
3. aus dem Senior der Familie der Freiherren von 
Riedesel; 
4. aus dem katholischen Landesbischof oder einem andern 
katholischen Geistlichen als Stellvertreter; 
5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der 
Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prä— 
laten ernennt, oder einem andern protestantischen Geistlichen 
als Stellvertreter; 
6. aus dem Kanzler der Landesuniversität oder dessen 
Stellvertreter; 
7. aus 2 Mitgliedern, welche der im Großherzogtum 
genügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus seiner 
Mitte wählt; 
8. aus höchstens 12 ausgezeichneten Staatsbürgern, 
welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu beruft. Eine 
Stellvertretung ist nur bei den Standesherren und dem 
Senior der Familie der Freiherren von Riedesel in sehr 
beschränkter Weise gestattet. 
8 31. Die Bildung der LIL. Kammer. 
(Gilt auch für die Länder mit nur Einer Kammer bezüglich 
dieser.) 
I. Allgemeine Grundsätze. Im Gegensatz zur 
1. Kammer geht die 2. Kammer, und wo nur eine Kammer 
besteht, diese vorwiegend aus Wahlen der Bevölkerung her— 
vor. Die gesetzlichen Vorschriften über die Wahlen sind 
teils in den Verfassungen, teils in besonderen Wahlge— 
setzen enthalten. Die jetzt überall beseitigten Wahlsysteme 
vor 1848 betrachteten das Volk als ein nach Ständen,
	        
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