118 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche
sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften
befinden;
3. aus dem Senior der Familie der Freiherren von
Riedesel;
4. aus dem katholischen Landesbischof oder einem andern
katholischen Geistlichen als Stellvertreter;
5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der
Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prä—
laten ernennt, oder einem andern protestantischen Geistlichen
als Stellvertreter;
6. aus dem Kanzler der Landesuniversität oder dessen
Stellvertreter;
7. aus 2 Mitgliedern, welche der im Großherzogtum
genügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus seiner
Mitte wählt;
8. aus höchstens 12 ausgezeichneten Staatsbürgern,
welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu beruft. Eine
Stellvertretung ist nur bei den Standesherren und dem
Senior der Familie der Freiherren von Riedesel in sehr
beschränkter Weise gestattet.
8 31. Die Bildung der LIL. Kammer.
(Gilt auch für die Länder mit nur Einer Kammer bezüglich
dieser.)
I. Allgemeine Grundsätze. Im Gegensatz zur
1. Kammer geht die 2. Kammer, und wo nur eine Kammer
besteht, diese vorwiegend aus Wahlen der Bevölkerung her—
vor. Die gesetzlichen Vorschriften über die Wahlen sind
teils in den Verfassungen, teils in besonderen Wahlge—
setzen enthalten. Die jetzt überall beseitigten Wahlsysteme
vor 1848 betrachteten das Volk als ein nach Ständen,