Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 31. Bildung der II. Kammer. 121 
2 Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl besitzen; 
Preußen, Württemberg, Sachsen und Baden dagegen lassen 
bei der 2. Wahl die relative Mehrheit entscheiden (bei 
Stimmengleichheit in der 2. Wahl das Los). 
Vor der Wahlhandlung werden die Wähler in die 
Wählerliste aufgenommen; diese liegt einige Zeit zur 
öffentlichen Einsicht auf. Ausgelassene Wähler haben das 
Recht, die nachträgliche Aufnahme zu verlangen; wer nicht 
in die Liste eingetragen ist, hat kein Wahlrecht. 
IV. Das Recht zu wählen (aktives wahlrecht) 
ist regelmäßig an den Besitz folgender Erfordernisse ge- 
knüpft: 
1. Staatsangehörigkeit des betreffenden Bundes- 
staats; 
2. männliches Geschlecht; 
3. ein gewisses Alter, meist 25 Jahre, hie und 
da auch bloße Volljährigkeit; 
4. Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 
5. ausgeschlossen sind Personen, die unter Vor- 
mundschaft, in Konkurs, in öffentlicher Armen- 
unterstützung und im Rückstand mit öffentlichen 
Abgaben sind; 
6. ausgeschlossen sind endlich kraft reichsgesetzlicher Vor- 
schrift (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, § 49) die 
zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme 
der Militärbeamten; 
7. mitunter ist auch Zahlung eines kleinen Steuer- 
betrags verlangt (z. B. Bayern, Sachsen und Hessen). 
V. Das Recht gewählt zu werden (passives 
Wahlrecht) ist regelmäßig an dieselben Erfordernisse ge- 
knüpft, wie das Recht zu wählen. Einige Länder verlangen
	        
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