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2 Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl besitzen;
Preußen, Württemberg, Sachsen und Baden dagegen lassen
bei der 2. Wahl die relative Mehrheit entscheiden (bei
Stimmengleichheit in der 2. Wahl das Los).
Vor der Wahlhandlung werden die Wähler in die
Wählerliste aufgenommen; diese liegt einige Zeit zur
öffentlichen Einsicht auf. Ausgelassene Wähler haben das
Recht, die nachträgliche Aufnahme zu verlangen; wer nicht
in die Liste eingetragen ist, hat kein Wahlrecht.
IV. Das Recht zu wählen (aktives wahlrecht)
ist regelmäßig an den Besitz folgender Erfordernisse ge-
knüpft:
1. Staatsangehörigkeit des betreffenden Bundes-
staats;
2. männliches Geschlecht;
3. ein gewisses Alter, meist 25 Jahre, hie und
da auch bloße Volljährigkeit;
4. Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte;
5. ausgeschlossen sind Personen, die unter Vor-
mundschaft, in Konkurs, in öffentlicher Armen-
unterstützung und im Rückstand mit öffentlichen
Abgaben sind;
6. ausgeschlossen sind endlich kraft reichsgesetzlicher Vor-
schrift (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, § 49) die
zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme
der Militärbeamten;
7. mitunter ist auch Zahlung eines kleinen Steuer-
betrags verlangt (z. B. Bayern, Sachsen und Hessen).
V. Das Recht gewählt zu werden (passives
Wahlrecht) ist regelmäßig an dieselben Erfordernisse ge-
knüpft, wie das Recht zu wählen. Einige Länder verlangen