§ 32. Legislaturperioden u. s. w. 123
Zeitraum, innerhalb dessen eine Versammlung des Land—
tags stattfindet. Eine Legislaturperiode hat regelmäßig
mehrere Sitzungsperioden. Die Sitzungsperiode beginnt
mit der Einberufung des Landtags durch den Mo—
narchen und endet mit der Schließung, die ebenfalls
dem Monarchen zusteht. Die Einberufung des Landtags
zu einer Sitzungsperiode ist nicht in das völlig freie Er—
messen des Herrschers gestellt, vielmehr sind vom Gesetz
Zeiträume festgelegt, für welche die Einberufung erfolgen
muß (jährlich in Preußen und Hessen, alle 2 Jahre in
Sachsen und Baden, alle 3 Jahre in Bayern und Württem—
berg). In Preußen muß außerdem die Einberufung in
der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar erfolgen.
Neben diesen ordentlichen Sitzungsperioden gibt es noch
außerordentliche, die für besondere Anlässe gesetzlich
vorgeschrieben sind (z. B. Regierungswechsel, Einsetzung einer
Regentschaft), im übrigen nach Ermessen des Monarchen
festgesetzt werden.
Die Sitzungsperioden enden mit der Schließung des
Landtags durch den Monarchen. Mit der Schließung (auch
Entlassung genannt) nicht zu verwechseln ist die Ver-
tagung des Landtags, d. h. eine vom Monarchen ange-
ordnete Unterbrechung der Sitzungen. Die Vertagung be-
endigt nicht die Sitzungsperiode, sondern unterbricht sie
nur. Durch die Vertagungen zerfällt die Sitzungsperiode
in mehrere Abschnitte, die man Tagungen nennt. Mit
der Vertagung durch den Monarchen ist ferner nicht zu ver-
wechseln die Hinausschiebung der Sitzungen durch die Kam-
mern, wodurch eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen
herbeigeführt wird, die ohne rechtliche Bedeutung ist.
Die Vertagungen erfolgen auf bestimmte oder unbe-
stimmte Zeit; bei den ersteren nimmt der Landtag mit
Ablauf der Frist seine Tätigkeit ohne weiteres wieder auf;