124 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
bei den letzteren ist eine förmliche Berufung durch den
Monarchen notwendig.
Die rechtliche Wirkung der Vertagung ist im übrigen
nur die, daß die Sitzungen des Landtags und seiner Kom-
missionen während der Zeit der Vertagung aufzuhören
haben; im übrigen bleibt alles beim alten; namentlich
werden die Arbeiten wieder an dem Punkt aufgenommen,
an dem sie verlassen worden sind. Anders ist dies bei der
Schließung, die nicht die Unterbrechung, sondern das Ende
einer Sitzungsperiode bedeutet. In dem neu einzuberufenden
Landtag, der also eine neue Sitzungsperiode eröffnet, wer-
den die Arbeiten nicht einfach fortgesetzt; die Gesetzent-
würfe werden aus der früheren Session in die neue nicht
übernommen, sie müssen vielmehr neu eingebracht werden.
Dies bezeichnet man als den Grundsatz der Diskonti-
muität der Sitzungsperioden (wörtlich übersetzt:
Nichtfortdauer).
Das Recht des Monarchen, den Landtag zu vertagen,
ist nicht immer ein unbeschränktes. So beträgt in Preußen
die höchste Frist der Vertagung 30 Tage; außerdem ist
nur eine einmalige Vertagung während derselben Sitzungs-
periode zulässig. Die Schließung des Landtags ist in der
Regel erst dann zulässig, wenn die notwendigen Geschäfte,
namentlich der Staatshaushaltsplan erledigt sind.
Der Monarch hat das Recht, den Landtag aufzu-
lösen und zwar selbst schon vor der ersten Einberufung;
von diesem Rechte wird Gebrauch gemacht werden, wenn
die Zusammensetzung des Landtags der Regierung nicht
genehm ist; die Auflösung bedeutet also einen Appell an
die Wähler. Für die Vornahme der Neuwahlen und die Ein-
berufung des neuen Landtags ist häufig eine Frist vor-
geschrieben; z. B. in Preußen eine Frist von 60 Tagen
für die Neuwahlen, von 90 Tagen (nach der Auflösung) für