§ 33. Geschäftsbehandlung im Landtag. 125
die Einberufung; Bayern und Baden verlangen eine Vor-
nahme der Neuwahlen binnen 3 Monaten; Sachsen, Würt-
temberg und Hessen verlangen die Eröffnung des neuen
Landtags nach 6 Monaten.
5 33. Die Geschäftesbebandlung im Landtage.
Die Geschäftecrdmungen.
I. Die Geschäftsordnungen. Für die Art der Er-
ledigung der Landtagsgeschäfte bestehen besondere Formen,
die teils in den Verfassungen, teils in besonderen Geschäfts-
ordnungen festgesetzt sind. Letztere sind entweder förmliche
Gesetze (so z. B. in Bayern, Sachsen und Hessen) oder
werden sie einseitig vom Landtag oder der betreffenden
Kammer festgesetzt und abgeändert (so z. B. in Preußen,
Württemberg und Baden; in Bayern und Sachsen inner-
halb der Grenzen der in der Form des Gesetzes erlassenen
Geschäftsordnungen).
II. Eröffnung des Tandtags. Der Landtag wird
entweder durch den Monarchen selbst oder einen bevoll-
mächtigten Minister mit der sogenannten Thronrede er-
öffnet; diese kann der Landtag mit einer Adresse beant-
worten.
III. Die Hrüfung der Tegitimation der Abge-
ordneten ist eines der ersten Geschäfte des Landtags.
Die einzelnen Landtage bezw. die einzelnen Kammern haben
das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder, namentlich
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zu prüfen.
Die letztere Prüfung erfolgt allein durch den Landtag;
sie hat sich auf eine Untersuchung der Gesetzmäßigkeit der
Wahl zu beschränken; die Entscheidung darf nur auf Gültig-
keit oder Ungültigkeit der Wahl lauten; im letzteren Fall
ist eine neue Wahl vorzunehmen.