Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 33. Geschäftsbehandlung im Landtag. 125 
die Einberufung; Bayern und Baden verlangen eine Vor- 
nahme der Neuwahlen binnen 3 Monaten; Sachsen, Würt- 
temberg und Hessen verlangen die Eröffnung des neuen 
Landtags nach 6 Monaten. 
5 33. Die Geschäftesbebandlung im Landtage. 
Die Geschäftecrdmungen. 
I. Die Geschäftsordnungen. Für die Art der Er- 
ledigung der Landtagsgeschäfte bestehen besondere Formen, 
die teils in den Verfassungen, teils in besonderen Geschäfts- 
ordnungen festgesetzt sind. Letztere sind entweder förmliche 
Gesetze (so z. B. in Bayern, Sachsen und Hessen) oder 
werden sie einseitig vom Landtag oder der betreffenden 
Kammer festgesetzt und abgeändert (so z. B. in Preußen, 
Württemberg und Baden; in Bayern und Sachsen inner- 
halb der Grenzen der in der Form des Gesetzes erlassenen 
Geschäftsordnungen). 
II. Eröffnung des Tandtags. Der Landtag wird 
entweder durch den Monarchen selbst oder einen bevoll- 
mächtigten Minister mit der sogenannten Thronrede er- 
öffnet; diese kann der Landtag mit einer Adresse beant- 
worten. 
III. Die Hrüfung der Tegitimation der Abge- 
ordneten ist eines der ersten Geschäfte des Landtags. 
Die einzelnen Landtage bezw. die einzelnen Kammern haben 
das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder, namentlich 
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zu prüfen. 
Die letztere Prüfung erfolgt allein durch den Landtag; 
sie hat sich auf eine Untersuchung der Gesetzmäßigkeit der 
Wahl zu beschränken; die Entscheidung darf nur auf Gültig- 
keit oder Ungültigkeit der Wahl lauten; im letzteren Fall 
ist eine neue Wahl vorzunehmen.
	        
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