126 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
IV. Die Vereidigung auf die Verfassung erfolgt
stets bei den neu eingetretenen Mitgliedern.
V. Hräsident, Dizepräsident, Schriftführer, Quä-
storen, Bureau und die Beamten des Lanbdtags
werden in der Regel von den einzelnen Kammern selbst
gewählt. In Bayern, Württemberg und Baden werden
die Präsidenten der 1. Kammer vom Monarchen ernannt.
Präsident, Vizepräsident und Schriftführer bilden das
Bureau des Hauses. Die Quästoren besorgen die finanziellen
Angelegenheiten; ständige Beamte werden für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte, der Bibliothek, des Archivs usw. ge-
wählt. Präsident, Vizepräsident, Schriftführer und Quä-
storen werden regelmäßig aus den Landtagsmitgliedern ge-
nommen.
VI. Kommissionen des TLandtags werden durch
Wahl desselben gebildet zur Durchberatung von Regierungs-
vorlagen oder Anträgen der Abgeordneten vor der Beratung
im Landtag selbst (im Plenum); ausnahmsweise kann
eine sofortige Verhandlung im Plenum stattfinden, bei Regie-
rungsvorlagen aber häufig nur bei Zustimmung der Regie-
rung.
VII. Minister und Regierungskommissare haben
das Recht, zu den Landtagsverhandlungen zu erscheinen
und jederzeit das Wort zu verlangen; in Preußen sind die
Kammern auch befugt, die Anwesenheit der Minister zu
verlangen. Die Regierungsvertreter stehen als solche nicht
unter der Disziplinargewalt des Präsidenten; doch kann
er dieselben für Zwecke der Geschäftsleitung unterbrechen.
VIII. Beschlußfähigkeit. Zur Beschlußfähigkeit einer
Kammer wird gefordert: