§ 33. Geschäftsbehandlung im Landtag. 127
1. in Preußen; Herrenhaus mindestens 60 Mitglieder,
Kammer der Abgeordneten die Anwesenheit der Mehrheit;
2. Bayern die Anwesenheit der Mehrheit;
3. Sachsen desgl.;
4. Württemberg desgl. für die Kammer der Standes-
herrn; für die Kammer der Abgeordneten;
5. Baden; 1. Kammer mindestens 15; 2. Kammer
mindestens 37 Mitglieder;
6. Hessen; 1. Kammer mindestens 12; 2. Kammer
mindestens 27 Mitglieder.
Von der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen
Mehrheit ist die für die Beschlußfassung erforderliche
zu unterscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel
mit absoluter Mehrheit; bei Verfassungsänderungen pflegt
eine größere Mehrheit vorgeschrieben zu sein. Abgelehnte
Entwürfe dürfen in derselben Session nicht wieder einge-
bracht werden (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Hessen).
IX. EGffentlichkeit. Die Landtagsverhandlungen sind
in allen deutschen Staaten öffentlich; doch ist Ausschluß
der Offentlichkeit zugelassen. Wahrheitsgetreue Berichte über
die Verhandlungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
34. Die Landtagemitglieder. Jhre Kechte und
Pflichten.
I. Die notwendigen Eigenschaften eines TLansé-
tagsmitglieds ergeben sich aus den Bestimmungen über
das passive Wahlrecht; s. § 31, V. Diese für die 2. Kammer
geforderten Eigenschaften müssen im wesentlichen auch die
Mitglieder der 1. Kammer haben.