Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

128 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
II. Beginn und Ende der Eigenschaft als Ab— 
georoͤneter. Die Eigenschaft als Abgeordneter entsteht durch 
die Annahme der Wahl, über welche sich der Gewählte 
binnen einer bestimmten Frist zu erklären hat. Die Eigen— 
schaft als Abgeordneter erlischt: 
1. durch Ablauf der Wahlperiode; 
2. durch Auflösung des Landtags; 
3. durch Tod; 
4. durch Niederlegung des Mandats; 
5. durch Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften; 
6. durch Eintritt in den Staats- oder Hofdienst und 
durch Beförderung in demselben. 
III. Stellung der Abgeoroͤneten gegenüber den 
Wählern. Der Abgeordnete ist von seinen Wählern völlig 
unabhängig; er darf Aufträge oder Instruktionen von seinen 
Wahlkreisen nicht annehmen. 
IV. Die Abgeorbneten sind zur Teilnahme an 
5ben Sitzungen verpflichtet; bei Verhinderung bedürfen 
sie eines Urlaubs durch den Präsidenten oder die Kammer. 
V. das Recht der freien Meinungsäußerung 
ist in § 11 des Reichsstrafgesetzbuchs ausgesprochen: „Kein 
Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum 
Deutschen Reiche gehörigen Staates darf außerhalb der 
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs 
getanen Außerungen zur Verantwortung gezogen werden.“ 
VI. Unterwerfung der Abgeorbneten unter die 
Disziplin des LCandtags. Bei unpassenden oder beleidi-
	        
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