128 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
II. Beginn und Ende der Eigenschaft als Ab—
georoͤneter. Die Eigenschaft als Abgeordneter entsteht durch
die Annahme der Wahl, über welche sich der Gewählte
binnen einer bestimmten Frist zu erklären hat. Die Eigen—
schaft als Abgeordneter erlischt:
1. durch Ablauf der Wahlperiode;
2. durch Auflösung des Landtags;
3. durch Tod;
4. durch Niederlegung des Mandats;
5. durch Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften;
6. durch Eintritt in den Staats- oder Hofdienst und
durch Beförderung in demselben.
III. Stellung der Abgeoroͤneten gegenüber den
Wählern. Der Abgeordnete ist von seinen Wählern völlig
unabhängig; er darf Aufträge oder Instruktionen von seinen
Wahlkreisen nicht annehmen.
IV. Die Abgeorbneten sind zur Teilnahme an
5ben Sitzungen verpflichtet; bei Verhinderung bedürfen
sie eines Urlaubs durch den Präsidenten oder die Kammer.
V. das Recht der freien Meinungsäußerung
ist in § 11 des Reichsstrafgesetzbuchs ausgesprochen: „Kein
Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum
Deutschen Reiche gehörigen Staates darf außerhalb der
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs
getanen Außerungen zur Verantwortung gezogen werden.“
VI. Unterwerfung der Abgeorbneten unter die
Disziplin des LCandtags. Bei unpassenden oder beleidi-