Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

130 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
3. Kapitel. Die Staatsbebörden und die 
Kommunalverbände. 
  
* 35. Der Hmteorganiemus. 
I. Die Staatsbehörden. Um die ihm obliegenden 
Arbeiten planvoll erledigen zu können, schließt der Staat 
einzelne Arten von Arbeiten zu besonderen Geschäftskreisen 
zusammen; diese Geschäftskreise nennt man Amter. Außer- 
dem bezeichnet man mit Amt (oder Behörde, auch Stelle) 
aber auch das Organ des Staates, dem dieser Geschäftskreis 
zur Besorgung überwiesen ist. Die Mitglieder der Behörden 
heißen Beamte (Staatsbeamte, Staatsdiener). 
Besteht eine Behörde aus mehreren Beamten, so kann sie 
kollegialisch oder bureaumäßig organisiert sein; im 
ersteren Fall werden die Entscheidungen nach Stimmen- 
mehrheit getroffen, im letzteren Fall nur durch den Vor- 
steher des Amtes, dem gegenüber die anderen Mitglieder 
nur Gehilfen sind. 
Man kann die Behörden nach verschiedenen Gesichts- 
punkten einteilen; sie sind teils Zentral-, teils Provin- 
zial-(Mittelstellen), teils Lokalbehörden, je nachdem 
sich ihre Wirksamkeit auf das ganze Land oder nur auf 
Teile desselben erstreckt; nach der Art der behördlichen 
Tätigkeit scheidet man die Gerichtsbehörden (Justiz- 
behörden, Gerichte) von den Verwaltungsbehör- 
den; letztere selbst zerfallen wieder in Finanzbehörden 
(Steuerbehörden), Eisenbahnbehörden, Postbehörden, Mili- 
tärbehörden usw. und allgemeine Landesverwaltungsbehör- 
den (Regierungsbehörden); letzteren liegt die gesamte Ver- 
waltung des Staats ob, soweit sie nicht besonderen Behörden 
übertragen ist.
	        
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