130 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
3. Kapitel. Die Staatsbebörden und die
Kommunalverbände.
* 35. Der Hmteorganiemus.
I. Die Staatsbehörden. Um die ihm obliegenden
Arbeiten planvoll erledigen zu können, schließt der Staat
einzelne Arten von Arbeiten zu besonderen Geschäftskreisen
zusammen; diese Geschäftskreise nennt man Amter. Außer-
dem bezeichnet man mit Amt (oder Behörde, auch Stelle)
aber auch das Organ des Staates, dem dieser Geschäftskreis
zur Besorgung überwiesen ist. Die Mitglieder der Behörden
heißen Beamte (Staatsbeamte, Staatsdiener).
Besteht eine Behörde aus mehreren Beamten, so kann sie
kollegialisch oder bureaumäßig organisiert sein; im
ersteren Fall werden die Entscheidungen nach Stimmen-
mehrheit getroffen, im letzteren Fall nur durch den Vor-
steher des Amtes, dem gegenüber die anderen Mitglieder
nur Gehilfen sind.
Man kann die Behörden nach verschiedenen Gesichts-
punkten einteilen; sie sind teils Zentral-, teils Provin-
zial-(Mittelstellen), teils Lokalbehörden, je nachdem
sich ihre Wirksamkeit auf das ganze Land oder nur auf
Teile desselben erstreckt; nach der Art der behördlichen
Tätigkeit scheidet man die Gerichtsbehörden (Justiz-
behörden, Gerichte) von den Verwaltungsbehör-
den; letztere selbst zerfallen wieder in Finanzbehörden
(Steuerbehörden), Eisenbahnbehörden, Postbehörden, Mili-
tärbehörden usw. und allgemeine Landesverwaltungsbehör-
den (Regierungsbehörden); letzteren liegt die gesamte Ver-
waltung des Staats ob, soweit sie nicht besonderen Behörden
übertragen ist.