Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 35. Der Amtsorganismus. 131 
Amtsbezirk heißt das Gebiet, innerhalb dessen einer 
Behörde Befugnisse zustehen; Zuständigkeit oder Kom- 
petenz bezeichnet das Recht, gegenüber Personen und 
Sachen von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen. 
Die Befugnisse der Staatsbehörden sind in der Regel 
obrigkeitlicher Natur, d. h. Herrschaftsrechte; doch gibt 
es auch Behörden, die nicht die Staatsgewalt zum Aus- 
druck bringen, sondern lediglich staatliche Vermögensgegen- 
stände und staatliche Anstalten verwalten. 
II. Die Kommunalverbände (Kommunen). Zum 
Zwecke der Verwaltung ist der Staat in eine Reihe von Be- 
zirken (Verwaltungsbezirke) geteilt. Preußen z. B. zer- 
fällt in Provinzen; diese wieder in Regierungsbezirke, diese 
in Kreise. Bayern und Württemberg hat 8 bezw. 4 Kreise, 
die ihrerseits wieder Bezirke haben. Alle diese Verwaltungs- 
bezirke bilden keinen selbständigen Teil des Staatsorganis- 
mus; die Einteilung ist eine rein zweckmäßige. Im Gegen- 
satz zu diesen staatlichen Verwaltungsbezirken stehen die 
Kommunen (vom lateinischen Kommunis — gemeinsam); 
dies sind Teile des Staats, welche eine Organisation 
als besondere politische Gemeinwesen besitzen 
mit der Befugnis, gewisseöffentliche Angelegen- 
heiten zu besorgen. Die unterste Stufe der Kommunen 
sind die Gemeinden (Stadt= und Landgemeinden); ihnen 
folgen die Kommunalverbände höherer Ordnung, deren 
Bezirk sich in der Regel mit einem staatlichen Verwaltungs- 
bezirk deckt. Eine Übersicht über die Kommunalverbände 
der größeren deutschen Staaten ist unter V gegeben. 
Die Kommunen besitzen eigenes Vermögen; innerhalb 
ihres Gebiets steht ihnen die Ausübung von Herrschafts- 
rechten zu; sie sind also Rechtssubjekte des Privatrechts 
und des öffentlichen Rechts. Sie besitzen ferner eigene
	        
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