§ 35. Der Amtsorganismus. 131
Amtsbezirk heißt das Gebiet, innerhalb dessen einer
Behörde Befugnisse zustehen; Zuständigkeit oder Kom-
petenz bezeichnet das Recht, gegenüber Personen und
Sachen von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.
Die Befugnisse der Staatsbehörden sind in der Regel
obrigkeitlicher Natur, d. h. Herrschaftsrechte; doch gibt
es auch Behörden, die nicht die Staatsgewalt zum Aus-
druck bringen, sondern lediglich staatliche Vermögensgegen-
stände und staatliche Anstalten verwalten.
II. Die Kommunalverbände (Kommunen). Zum
Zwecke der Verwaltung ist der Staat in eine Reihe von Be-
zirken (Verwaltungsbezirke) geteilt. Preußen z. B. zer-
fällt in Provinzen; diese wieder in Regierungsbezirke, diese
in Kreise. Bayern und Württemberg hat 8 bezw. 4 Kreise,
die ihrerseits wieder Bezirke haben. Alle diese Verwaltungs-
bezirke bilden keinen selbständigen Teil des Staatsorganis-
mus; die Einteilung ist eine rein zweckmäßige. Im Gegen-
satz zu diesen staatlichen Verwaltungsbezirken stehen die
Kommunen (vom lateinischen Kommunis — gemeinsam);
dies sind Teile des Staats, welche eine Organisation
als besondere politische Gemeinwesen besitzen
mit der Befugnis, gewisseöffentliche Angelegen-
heiten zu besorgen. Die unterste Stufe der Kommunen
sind die Gemeinden (Stadt= und Landgemeinden); ihnen
folgen die Kommunalverbände höherer Ordnung, deren
Bezirk sich in der Regel mit einem staatlichen Verwaltungs-
bezirk deckt. Eine Übersicht über die Kommunalverbände
der größeren deutschen Staaten ist unter V gegeben.
Die Kommunen besitzen eigenes Vermögen; innerhalb
ihres Gebiets steht ihnen die Ausübung von Herrschafts-
rechten zu; sie sind also Rechtssubjekte des Privatrechts
und des öffentlichen Rechts. Sie besitzen ferner eigene