132 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
Organe, welche ihren Willen repräsentieren; diese Organe
gehen teils aus Wahlen der Angehörigen der Kommunen
hervor, teils werden sie von anderen Organen der Kommunen
eingesetzt.
Die Kommunalverbände unterliegen natürlich der
Staatsgewalt, welche ihre Tätigkeit regelt; nach staatlichen
Gesetzen bestimmt sich das Maß von Befugnissen, das ihnen
zusteht. Diese Befugnisse sind in den letzten Jahrzehnten
mehr und mehr ausgedehnt worden; doch unterliegen alle
Kommunalverbände der staatlichen Aufsicht, welche zu ver-
hindern hat, daß ihre Tätigkeit nicht mit den höheren An-
forderungen des Staatslebens in Widerspruch tritt. Es
haben insbesondere die großen Städte das Bestreben, einseitig
ihre Sonderinteressen zu verfolgen; dem gegenüber ist es
Aufgabe der Staatsorgane (Regierung, Volksvertretung und
die Aufsichtsbehörden der Gemeinden), dafür zu sorgen,
daß darunter die Allgemeinheit nicht not leidet. Dabei
muß allerdings eine überflüssige Einengung der Stadt-
verwaltungen vermieden werden, damit diese in der Lage
sind, ihre großen und wichtigen Aufgaben auf dem Gebiet
kommunaler Politik zu lösen.
III. Die Selbstverwaltung. Dieser Begriff, der zu
einem Schlagwort des politischen Lebens geworden ist, ist
mehrdeutig. Zum Verständnis desselben schreibt der be-
kannte Staatsrechtslehrer Laband: „Der Begriff der Selbst-
verwaltung ist in der deutschen Literatur ursprünglich ein
rein politischer gewesen; er beruhte auf der Reaktion gegen
den durch das konstitutionelle System verschuldeten Mini-
sterial-Despotismus. Die Ministerverantwortlichkeit gegen-
über dem Landtage vernichtet die Selbständigkeit und
freie Entscheidung aller dem Minister untergebenen Be-
hörden und Beamten, welche seinen dienstlichen Befehlen
Gehorsam leisten müssen, da ja er und er allein für die