Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

138 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
sich in der Regel mit staatlichen Verwaltungsbezirken; im 
nachfolgenden sind auch die Kommunalverbände zusammen- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
gestellt. 
1. Preußen. 
Staatsbehörden, 
: die teils aus staat- 
Staatlicher Kommunal- S#eine lichen Berufsbeam= Kommunal-= 
tungsbe irk bezirk behörden ten, teils aus bür= behörde 
gsbez gerlich. Mitgliedern 
bestehen 
Provinzialrat 
(besteht aus dem Provinzial- 
« - Ober= Oberpräsidenten, landtag 
Provinz Provinz präsident einem höh. Verwal-“Provinzial- 
tungsbeamten u. 5% schuß 
bürg. Mitgliedern) Landesdirektor 
Regie- 
rungspräsi- .- 
Bezirk — dent Beziots- — 
Bezirks- ausschuß 
regierungen 
Kreis Kreis 
(in Hohen= (in Hohen- ; Kreistage 
zollern zollern Landrat Kreisausschuß Kreisausschuß 
Oberamt) Oberamt) 
Amtsbezirke 
(nur für Amts- — — 
gewisse Ge- vorsteher 
schäfte) 
Gemeindevor= 
steher, 
. Bürgermeister, 
— Gemeinde — — Magistrat, 
Stadtverordn.= 
Versammlung. 
  
  
  
  
  
2. Bayern. Die staatlichen Verwaltungsbezirke sind 
die Kreise mit den Kreisregierungen und die Distrikte mit 
Jeder Kreis und jeder Distrikt ist 
den Bezirksämtern.
	        
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