14 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
IV. Die Zweige des Staatsrechts im weiteren
Sinn: 1. Sivilprozeß, 2. Strafrecht, 3. Strafprozeß,
4. Derwaltungsrecht, 5. Staatsrecht im engeren
Sinn oder Derfassungsrecht. Das Staatsrecht im wei-
teren Sinn scheidet sich wieder in Zivilprozeß, Strafrecht,
Strafprozeß, Verwaltungsrecht und Staatsrecht im engeren
Sinn oder Verfassungsrecht.
1. Zivilprozeß. Mit der Aufstellung der privatrecht-
lichen Nörmer känn die Tätigkeit des Staats auf dem Gebiet
des bürgerlichen Rechts nicht erschöpft sein. Denn sehr häufig
werden Streitigkeiten über die Privatrechtsverhältnisse der
Einzelnen entstehen, welche von der Staatsgewalt entschieden
werden müssen. Zu diesem Zweck sind die Zivilgerichte ein-
gesetzt und es sind besondere Vorschriften über das Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben worden. Die in
dieser Beziehung aufgestellten Vorschriften faßt man unter
dem Namen Zivilprozeßrecht zusammen.
2. Strafrecht. Das Strafrecht gibt Anordnungen dar-
über, welche Handlungen vom Staate nicht geduldet werden
und welche Strafen im Falle der Zuwiderhandlung gegen
diese Vorschriften verhängt werden.
3. Strafprozeß. Zur Durchführung des Strafrechts
sind besondere Gerichte, die Straf= oder Kriminalgerichte
geschaffen worden; auch ist ein besonderes Verfahren für die
Verfolgung und Aburteilung der strafbaren Handlungen ge-
setzlich festgelegt worden. Die hierher gehörigen Vorschriften
heißt man Strafprozeßrecht.
4. Verwaltungsrecht. Das Wort Verwaltung
wird in verschiedener Bedeutung gebraucht. Einmal im
Gegensatz zur Gesetzgebung. Man versteht dann darunter die
Vollziehung der Gesetze und die fürsorgende
Tätigkeit der Behörden überhauptz; hierher gehört
also auch die Rechtsprechung. In einem engeren Sinn ist
Verwaltung der Gegensatz zur Rechtsprechung. Im engsten