Object: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

14 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
IV. Die Zweige des Staatsrechts im weiteren 
Sinn: 1. Sivilprozeß, 2. Strafrecht, 3. Strafprozeß, 
4. Derwaltungsrecht, 5. Staatsrecht im engeren 
Sinn oder Derfassungsrecht. Das Staatsrecht im wei- 
teren Sinn scheidet sich wieder in Zivilprozeß, Strafrecht, 
Strafprozeß, Verwaltungsrecht und Staatsrecht im engeren 
Sinn oder Verfassungsrecht. 
1. Zivilprozeß. Mit der Aufstellung der privatrecht- 
lichen Nörmer känn die Tätigkeit des Staats auf dem Gebiet 
des bürgerlichen Rechts nicht erschöpft sein. Denn sehr häufig 
werden Streitigkeiten über die Privatrechtsverhältnisse der 
Einzelnen entstehen, welche von der Staatsgewalt entschieden 
werden müssen. Zu diesem Zweck sind die Zivilgerichte ein- 
gesetzt und es sind besondere Vorschriften über das Verfahren 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben worden. Die in 
dieser Beziehung aufgestellten Vorschriften faßt man unter 
dem Namen Zivilprozeßrecht zusammen. 
2. Strafrecht. Das Strafrecht gibt Anordnungen dar- 
über, welche Handlungen vom Staate nicht geduldet werden 
und welche Strafen im Falle der Zuwiderhandlung gegen 
diese Vorschriften verhängt werden. 
3. Strafprozeß. Zur Durchführung des Strafrechts 
sind besondere Gerichte, die Straf= oder Kriminalgerichte 
geschaffen worden; auch ist ein besonderes Verfahren für die 
Verfolgung und Aburteilung der strafbaren Handlungen ge- 
setzlich festgelegt worden. Die hierher gehörigen Vorschriften 
heißt man Strafprozeßrecht. 
4. Verwaltungsrecht. Das Wort Verwaltung 
wird in verschiedener Bedeutung gebraucht. Einmal im 
Gegensatz zur Gesetzgebung. Man versteht dann darunter die 
Vollziehung der Gesetze und die fürsorgende 
Tätigkeit der Behörden überhauptz; hierher gehört 
also auch die Rechtsprechung. In einem engeren Sinn ist 
Verwaltung der Gegensatz zur Rechtsprechung. Im engsten
	        
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