140 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
liegt die Verwirklichung politischer Aufgaben mit Beschrän-
kung auf ihr Gebiet ob. Sie fallen entweder mit den
Ortschaften zusammen oder bestehen aus mehreren Ort-
schaften; im letzteren Fall besorgen die Ortschaften einige
unbedeutendere Geschäfte mit eigenen Organen. Jedes
Grundstück im Staat gehört einer Gemeinde an, so daß das
ganze Staatsgebiet in Gemeinden restlos geteilt ist. Viel-
fach, namentlich in Preußen, sind aber große Gutsbezirke
den Gemeinden gleichgestellt. Das Gebiet der Gemeinde
heißt Markung.
Die Gemeinden besitzen Vermögen, haben eine eigene
Finanzverwaltung und vielerlei Funktionen auf dem Gebiet
der Verwaltung. Auf dem Gebiet der inneren Verwaltung
üben sie namentlich die Ortspolizei aus, d. h. denjenigen
Teil der polizeilichen Tätigkeit, dessen Bedeutung im wesent-
lichen örtlicher Art ist. Nur in den großen Städten wird
auch die Ortspolizei in der Regel vom Staat besorgt. Die
Gemeinden haben ferner die Verwaltung des Unterrichts-
wesens ganz oder zum Teil, die Verwaltung der Wege,
soweit sie nicht Staatsstraßen sind, die Verwaltung des
Armenwesens, die Verwaltung des Personenstandswesens
(Standesamt) und mancherlei Aufgaben auf dem Gebiet
der Militärverwaltung (Führung der Rekrutierungsstamm-
rollen, Beschaffung von Quartier usw.). Eine mannig-
faltige und umfassende Tätigkeit entwickeln sie endlich auf
dem Gebiet der pflegenden Verwaltung.
II. Die Gemeinbdeangehörigkeit und das Ge-
meindebürgerrecht. Nach den deutschen Gemeindegesetz-
gebungen sind Gemeindeangehörige diejenigen Personen,
welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Diese sind
zur Benützung der Gemeindeanstalten befugt und frühestens
nach Ablauf von 3 Monaten seit ihrem Anzug zur Teil-
nahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Eine bevor-