§ 36. Die Gemeinden. 141
rechtigte Klasse der Gemeindeangehörigen sind die Ge-
meindebürger, d. h. diejenigen Personen, welche das Wahl-
recht und die Wahlfähigkeit zu den Gemeindeorganen be-
sitzen. Der Kreis der Gemeindebürger wird nach den ver-
schiedenen Gesetzen verschieden bestimmt. Der eine Teil
der Gesetze läßt das Bürgerrecht durch Abstammung von
einem Gemeindebürger, Verehelichung mit einem solchen oder
durch Verleihung seitens der Gemeindeorgane erwerben;
der andere gibt es allen Gemeindeangehörigen, welche ge-
wisse, gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften haben: eine
bestimmte Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde, Vollen-
dung eines bestimmten Lebensjahres, Selbständigkeit, Besitz
der Staatsangehörigkeit des betreffenden Staats, Unbe-
scholtenheit, Steuerzahlung, sowie Fehlen von Konkurs,
Vormundschaft, öffentlicher Unterstützung und Steuerrück-
ständen. Die Vorrechte der Gemeindebürger vor den Ge-
meindeangehörigen sind Wahlrecht und Wahlfähigkeit zu
den Organen der Gemeinde, Teilnahme an den Gemeinde-
nutzungen und Schutz gegen Ausweisung aus der Bürger-
rechtsgemeinde. Das Gemeindebürgerrecht ist immer noch
von großer Bedeutung. Denn die von den Gemeindebürgern
gewählten Gemeindeorgane verwalten das Gemeindever-
mögen, entscheiden über seine Verwendung und bestimmen
den Kreis der Gemeindeaufgaben, die Einnahmen und Aus-
gaben der Gemeinde, namentlich die Steuern, die von den
Gemeindeeinwohnern zu erheben sind. Wenn auch dies alles
nur innerhalb der von den Staatsgesetzen gezogenen Grenzen
geschieht, so ist doch den Gemeindeorganen ein ziemlich
weiter Spielraum gelassen. In ländlichen Gemeinden sind
namentlich auch die Gemeindenutzungen von Bedeutung.
In Bayern besteht außerdem noch ein Heimatrecht
mit der Wirkung, daß ein in einer Gemeinde heimatberech-
tigter Bayer in dieser Gemeinde im Fall der Verarmung
unterstützt werden muß. Im Zusammenhang mit dieser