Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

142 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
Regelung des Heimatrechts steht ein Einspruchsrecht der 
Polizeibehörden gegen die Eheschließung von Bayern unter 
gewissen Voraussetzungen. 
III. Die Gemeindeverfassung kommt in Deutschland 
in 2 Formen vor. Nach dem einen System (1) ist die 
Verfassung für Städte und Landgemeinden eine ver- 
schiedene (gilt namentlich im Norden), nach dem andern (2) 
für alle Gemeinden gleich. 
Zu 1. Die Städte haben 2 Organe: Magistrat 
oder Stadtrat, bestehend aus einem Bürgermeister, dessen 
Stellvertreter oder einem 2. Bürgermeister und einer An- 
zahl von Stadträten, sodann das Kollegium der Stadt- 
verordneten (Bürgervorsteher, Gemeindebevollmächtigte). 
Das Verhältnis zwischen Magistrat und Stadtverordneten 
hat Ahnlichkeit mit dem zwischen Regierung und Parla- 
ment. Der Magistrat besorgt die laufenden Verwaltungs- 
geschäfte, die Stadtverordnetenversammlung hat das Recht 
der Kontrolle; ihre Zustimmung ist erforderlich zur Auf- 
stellung des städtischen Haushaltsetats, zur Einführung neuer 
Gemeindesteuern, zu den wichtigsten Akten der Vermögens- 
verwaltung und zum Erlaß von Ortsstatuten. In kleineren 
Städten tritt häufig an die Stelle des Magistrats ein Einzel- 
beamter. 
An der Spitze der Landgemeinden steht ein Ge- 
meindevorsteher (Bürgermeister, Schulze). Er führt die lau- 
fende Verwaltung, während die Funktionen des Stadtver- 
ordnetenkollegiums von der Gemeindevertretung (Gemeinde- 
ausschuß), in kleineren Gemeinden auch von der Gemeinde- 
versammlung wahrgenommen werden. 
Zu 2. Das 2. System findet sich in 2 Formen; entweder 
ist die Gemeindeverfassung für sämtliche Gemeinden ähnlich 
wie die Stadtverfassung des 1. Systems ausgebildet (Würt- 
temberg Baden), oder für sämtliche Gemeinden wie die 
Landverfassung des 1. Systems.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.