837. Die Beamten. 143
Die Gemeindeorgane werden regelmäßig durch Wahl,
sei es der Bürgerschaft, sei es eines anderen Gemeinde-
organs berufen, in der Regel auf Zeit, hie und da auch
auf Lebenszeit; doch gilt letzteres nur für die Bürgermeister.
Wahlrecht und Wahlverfahren sind außerordentlich ver-
schieden.
IV. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden ist not-
wendig, um die Gemeindeverwaltung im Einklang mit den
staatlichen Gesetzen und den höheren Interessen des Staates
zu erhalten; doch sollen sich die Staatsbehörden unnötiger
Eingriffe enthalten und das Selbstverwaltungsrecht der Ge-
meinden nicht gefährden. Die Staatsaufsicht wird in ver-
schiedenen Formen geübt. Einmal entscheiden die Staats-
behörden über Beschwerden einzelner gegen Beschlüsse und
Verfügungen der Gemeindebehörden, sodann unterliegt die
Besetzung der wichtigeren Gemeindeämter staatlicher Be-
stätigung, endlich bedürfen die wichtigeren Beschlüsse und
Anordnungen der Gemeindeorgane staatlicher Genehmigung.
§ 37. Die Beamten.
I. Begriff und Arten der Beamten. Allgemeine
Grundsätze. Beamte kommen in verschiedenen Verhält-
nissen vor. Es gibt Privatbeamte, Kirchenbeamte, Reichs-,
Landes= und Kommunalbeamte. Hier handelt es sich nur
um die letzteren 3 Arten von Beamten.
Die Staatsbeamten (Reichs= und Landesbeamten) stehen
in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staate, das sich
von dem privatrechtlichen Dienstvertrag unterscheidet. Ein
Arbeiter z. B., der im Dienste des Staats Steine klopft
oder Bäume fällt, ist regelmäßig kein Beamter. Vom Be-
amten unterscheidet ihn die rein private Natur des Ver-
hältnisses; es ist kein grundsätzlicher Unterschied, ob dieser
Arbeiter vom Staat oder von einer Fabrik beschäftigt wird.