§ 37. Die Beamten. 145
einer Kaution. Die Anstellung findet bei den höheren Be-
amten in der Regel auf Lebenszeit, bei den niederen auf
Kündigung statt. Wenn Reichsausländer angestellt werden,
so erlangen sie dadurch die Staatsangehörigkeit; s. § 11, IV.
Vor dem Amtsantritt sind die Beamten zu vereidigen.
III. Die ZBeendigung des Dienstverhältnisses. Alle
Beamten sind zum Dienstaustritt befugt; mit demselben
fallen alle Rechte und Pflichten weg. Der Staat hat dagegen
kein Recht, das Dienstverhältnis zu lösen, sofern nicht Kün-
digung vorbehalten ist; vielmehr kann der Beamte gegen
seinen Willen sein Amt nur auf dreifache Weise verlieren:
1. im Wege der Dienstentlassung zur Strafe; die-
selbe kann nur in einem besonderen Disziplinarverfahren
geschehen;
2. im Wege der Dienstenthebug (Kassation), wenn
durch Urteil des Strafgerichts auf Amtsverlust erkannt
worden ist;
3. im Wege der Verabschiedung (Pensionierung,
Versetzung in den dauernden Ruhestand). In diesem Fall
behält der Beamte seinen Titel; anstelle der Besoldung erhält
er Pension. Die Verabschiedung tritt bei nachgewiesener
Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung eines gewissen Alters
ein. Das Recht auf Pension entsteht übrigens erst nach
längerer Dienstzeit (meist 10 Jahre). Die Pensionierung
kann der Beamte fordern, hat aber dann auf Verlangen die
Dienstunfähigkeit nachzuweisen, sofern er nicht ein gewisses
Lebensalter erreicht hat. Eine zwangsweise Pensionierung
ist zulässig.
IV. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der
Beamten lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. Die Pflicht zur Amtsführung. Die Beamten
müssen die ihnen zugeteilten Geschäfte persönlich sorgfältig
erledigen und Rechenschaft darüber den vorgesetzten Be-
Bazille, Reichsverfassung 2c. 10