Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 37. Die Beamten. 145 
einer Kaution. Die Anstellung findet bei den höheren Be- 
amten in der Regel auf Lebenszeit, bei den niederen auf 
Kündigung statt. Wenn Reichsausländer angestellt werden, 
so erlangen sie dadurch die Staatsangehörigkeit; s. § 11, IV. 
Vor dem Amtsantritt sind die Beamten zu vereidigen. 
III. Die ZBeendigung des Dienstverhältnisses. Alle 
Beamten sind zum Dienstaustritt befugt; mit demselben 
fallen alle Rechte und Pflichten weg. Der Staat hat dagegen 
kein Recht, das Dienstverhältnis zu lösen, sofern nicht Kün- 
digung vorbehalten ist; vielmehr kann der Beamte gegen 
seinen Willen sein Amt nur auf dreifache Weise verlieren: 
1. im Wege der Dienstentlassung zur Strafe; die- 
selbe kann nur in einem besonderen Disziplinarverfahren 
geschehen; 
2. im Wege der Dienstenthebug (Kassation), wenn 
durch Urteil des Strafgerichts auf Amtsverlust erkannt 
worden ist; 
3. im Wege der Verabschiedung (Pensionierung, 
Versetzung in den dauernden Ruhestand). In diesem Fall 
behält der Beamte seinen Titel; anstelle der Besoldung erhält 
er Pension. Die Verabschiedung tritt bei nachgewiesener 
Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung eines gewissen Alters 
ein. Das Recht auf Pension entsteht übrigens erst nach 
längerer Dienstzeit (meist 10 Jahre). Die Pensionierung 
kann der Beamte fordern, hat aber dann auf Verlangen die 
Dienstunfähigkeit nachzuweisen, sofern er nicht ein gewisses 
Lebensalter erreicht hat. Eine zwangsweise Pensionierung 
ist zulässig. 
IV. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der 
Beamten lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: 
1. Die Pflicht zur Amtsführung. Die Beamten 
müssen die ihnen zugeteilten Geschäfte persönlich sorgfältig 
erledigen und Rechenschaft darüber den vorgesetzten Be- 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 10
	        
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