146 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
hörden ablegen. Seinen Wohnort hat der Beamte am
Sitz seines Amtes zu nehmen; zum Verlassen desselben
bedarf er eines Urlaubs. Versetzungen, die im dienstlichen
Interesse gelegen sind, muß er sich gefallen lassen. Über
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder auf Anordnung
der Vorgesetzten als geheim zu behandeln sind, muß er Ver-
schwiegenheit bewahren.
2. Pflicht zu gesetzmäßiger Verwaltung. Ge-
horsam gegen die Dienstbefehle der Vorge-
setzten. Der Beamte muß sein Amt nach Verfassung und
Gesetz führen. Nur seine gesetzmäßigen Anordnungen sind
gültig; der Widerstand gegen dieselben ist Widerstand gegen
die Staatsgewalt und wird als solcher bestraft. Für die
von ihm amtlich begangenen Gesetzwidrigkeiten haftet der
Beamte persönlich; s. 8 V.
Der Beamte ist ferner den dienstlichen Befehlen seiner
vorgesetzten Behörde unterworfen; er haftet für Ungehor-
sam. Diese Dienstbefehle müssen aber, um verbindlich zu
sein, in ordnungsmäßiger Form und innerhalb der Zu-
ständigkeit der befehlenden und der ausführenden Behörde
ergehen. Ist der Beamte bezüglich der Gesetzmäßigkeit des
Befehls im Zweifel oder von seiner Ungesetzlichkeit über-
zeugt, so hat er ihn doch auszuführen; die Verantwortung
hat die befehlende Stelle. Einige Landesrechte erklären in-
dessen eine vorherige Vorstellung bei der höheren Behörde
für Recht und Pflicht der Beamten; einige schreiben auch
vor, daß bei unzweifelhafter Verfassungswidrigkeit der
höheren Anordnung der Beamte dieselbe bei eigener Ver-
antwortung nicht ausführen dürfe.
3. Das Verhalten des Beamten inner= und
außerhalb des Amts muß den Anforderungen der Ehre
und Sitte entsprechen.
4. Rechtsbeschränkungen sind dem Beamten be-
hufs Sicherstellung seiner Pflichterfüllung auferlegt: