Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 37. Die Beamten. 147 
a) er darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke und Geldbe- 
züge von anderen Regierungen, sowie Geschenke in 
bezug auf sein Amt nur mit höherer Genehmigung 
annehmen; 
b) ohne höhere Erlaubnis darf er nicht Nebenämter 
bekleiden, Gewerbe treiben, Vormundschaften sowie 
Stellen im Vorstand oder Aufsichtsrat von Erwerbs- 
gesellschaften übernehmen; literarische Tätigkeit ist 
ihm erlaubt; 
I) nach den Landesgesetzen (nicht nach Reichsrecht, mit 
Ausnahme der Militärbeamten) bedarf er zur Ehe- 
schließung der Genehmigung seiner vorgesetzten Be- 
hörde. 
V. Die Derantwortlichkeit der Beamten. Für 
eine Verletzung der Dienstpflicht ist der Beamte in vier- 
facher Weise verantwortlich: 
1. Disziplinär. Als Disziplinarstrcfen kommen in 
Betracht die Ordnungsstrafen und die Entfernung vom Amt. 
Ordnungsstrafen sind Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, 
auch Haft gegen Unterbeamte. Die Entfernung vom Amt 
ist entweder Strafversetzung, d. h. übertragung eines anderen 
Amts mit gleichem Range, aber ohne Vergütung der Um- 
zugskosten, wohl auch mit Minderung des Gehalts oder 
Dienstentlassung mit dem Verlust von Titel und Pension. 
2. Strafrechtlich. Ist die Diensthandlung des Be- 
amten eine strafbare Händlung, so wird er nach den allge- 
meinen Strafgesetzen abgeurteilt. 
3. Privatrechtlich. Führt der Beamte durch Ver- 
letzung seiner Amkspflichk zugleich eine Vermögensbeschädi- 
gung eines Dritten (wozu auch der Staat gehört) herbei, 
so haftet er persönlich nach den Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts. Darüber, ob der Staat für den Beamten haftet, 
entscheiden die Landesgesetze. 
 
	        
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