148 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
4. Staatsrechtlich. Wenn die Handlung des Be-
amten eine Verfassungsverletzung darstellt, so können die
Beamten vor den Staatsgerichtshof gestellt werden. Eine
Verantwortung dieser Art trifft aber in der Regel nur die
Minister.
VI. Die Ministerverant wortlichkeit. Die Verant-
wortlichkeit der Minister für ihre Amtshandlungen ist
gleichfalls eine strafrechtliche, privatrechtliche und staats-
rechtliche. Anstelle der disziplinären Verantwortung tritt
die politische Verantwortung.
1. Die politische Verantwortlichkeit äußert
sich in der Pflicht des Ministers, die politische Zweckmäßigkeit
seiner Maßregeln dem Landtag gegenüber zu vertreten.
Von so hoher politischer Bedeutung diese Verantwortlich-
keit auch ist, rechtlich ist sie bedeutungslos. Denn der
Minister wird ausschließlich von der Krone ernannt und ent-
lassen, der Landtag hat rechtlich keinen Einfluß hierauf;
er kann seine Unzufriedenheit mit dem Minister nur durch
Reden und Mißtrauensvoten oder durch Ablehnung seiner
Gesetzesvorlagen zum Ausdruck bringen, die Entlassung des-
selben aber kann er nicht erzwingen; auch eine (Übrigens
verfassungswidrige) Gehaltsverweigerung wäre ohne Folgen,
da der Minister seinen Gehalt bei den Gerichten einklagen
kann.
2. Die staatsrechtliche Verantwortlichkeit
äußert sich in der Verantwortung des Ministers dafür,
daß seine eigenen Handlungen und die von ihm gegenge-
zeichneten Handlungen des Monarchen sich innerhalb von
Verfassung und Gesetz bewegen. Die Verantwortlichkeit be-
steht gegenüber dem Landtag und wird von diesem im Weg
der Ministeranklage geltend gemacht. Richter ist in einigen
Staaten das Oberlandesgericht, in anderen ein besonderer
Staatsgerichtshof, der zur einen Hälfte vom Monarchen, zur
anderen vom Landtag besetzt wird. Das Begnadigungsrecht