Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

148 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
4. Staatsrechtlich. Wenn die Handlung des Be- 
amten eine Verfassungsverletzung darstellt, so können die 
Beamten vor den Staatsgerichtshof gestellt werden. Eine 
Verantwortung dieser Art trifft aber in der Regel nur die 
Minister. 
VI. Die Ministerverant wortlichkeit. Die Verant- 
wortlichkeit der Minister für ihre Amtshandlungen ist 
gleichfalls eine strafrechtliche, privatrechtliche und staats- 
rechtliche. Anstelle der disziplinären Verantwortung tritt 
die politische Verantwortung. 
1. Die politische Verantwortlichkeit äußert 
sich in der Pflicht des Ministers, die politische Zweckmäßigkeit 
seiner Maßregeln dem Landtag gegenüber zu vertreten. 
Von so hoher politischer Bedeutung diese Verantwortlich- 
keit auch ist, rechtlich ist sie bedeutungslos. Denn der 
Minister wird ausschließlich von der Krone ernannt und ent- 
lassen, der Landtag hat rechtlich keinen Einfluß hierauf; 
er kann seine Unzufriedenheit mit dem Minister nur durch 
Reden und Mißtrauensvoten oder durch Ablehnung seiner 
Gesetzesvorlagen zum Ausdruck bringen, die Entlassung des- 
selben aber kann er nicht erzwingen; auch eine (Übrigens 
verfassungswidrige) Gehaltsverweigerung wäre ohne Folgen, 
da der Minister seinen Gehalt bei den Gerichten einklagen 
kann. 
2. Die staatsrechtliche Verantwortlichkeit 
äußert sich in der Verantwortung des Ministers dafür, 
daß seine eigenen Handlungen und die von ihm gegenge- 
zeichneten Handlungen des Monarchen sich innerhalb von 
Verfassung und Gesetz bewegen. Die Verantwortlichkeit be- 
steht gegenüber dem Landtag und wird von diesem im Weg 
der Ministeranklage geltend gemacht. Richter ist in einigen 
Staaten das Oberlandesgericht, in anderen ein besonderer 
Staatsgerichtshof, der zur einen Hälfte vom Monarchen, zur 
anderen vom Landtag besetzt wird. Das Begnadigungsrecht
	        
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