g 38. Bevölkerung und Behörden. 149
des Monarchen ist gegenüber den Urteilen dieser Gerichte
in der Regel durch die Verfassungen beschränkt worden.
VII. Die Rechte der Beamten sind folgende:
1. Anspruch auf den mit dem Amt verbundenen Titel,
nebst den sich daran knüpfenden Rangvorzügen.
2. Ein besonderer Schutz gegen Angriffe;
rechtswidrige Angriffe gegen den Beamten in seiner amt—
lichen Stellung werden bestraft.
3. Anspruch auf Gehalt, auf Wartegeld bei Ver—
setzung in den einstweiligen Ruhestand, auf Pension bei
Versetzung in den dauernden Ruhestand, auf Witwen-und
Waisengeld für die Hinterbliebenen, auf Ersatz beson-
derer Auslagen, die er bei Wahrnehmung des Amtes
machen mußte.
4. Anspruch auf Verbleiben im Amt mit folgen-
den Ausnahmen. Der Beamte verliert sein Amt durch Be-
endigung des Dienstverhältnisses (s. III). Außerdem ist
zulässig die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(Stellung zur Disposition), aber nur bei Organisations-
veränderungen und bei Beamten politischen Charakters.
5. Befreiung von einigen staatsbürgerlichen
Lasten, wie von der Pflicht zur Übernahme einer Vor-
mundschaft und dergl.
8 38. Die Stellung der Bevölkerung zu den
Bebörden und der Verkebr mit denlelben.
Grundsatz ist, daß die Behörden als die Vertreter der
Herrschergewalt des Staates eine dem einzelnen Bürger
übergeordnete Stellung haben; sie verkehren mit dem Bürger
nicht wie ein Gleicher mit dem Gleichen. Ihre Handlungen
sind teils Urteile, teils Verordnungen und Verfügungen,
Erlaubniserteilungen, Untersagungen, Gebote und Verbote,
Zwangsvollstreckung und dergl. Auch in Außerlichkeiten kommt