Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

g 38. Bevölkerung und Behörden. 149 
des Monarchen ist gegenüber den Urteilen dieser Gerichte 
in der Regel durch die Verfassungen beschränkt worden. 
VII. Die Rechte der Beamten sind folgende: 
1. Anspruch auf den mit dem Amt verbundenen Titel, 
nebst den sich daran knüpfenden Rangvorzügen. 
2. Ein besonderer Schutz gegen Angriffe; 
rechtswidrige Angriffe gegen den Beamten in seiner amt— 
lichen Stellung werden bestraft. 
3. Anspruch auf Gehalt, auf Wartegeld bei Ver— 
setzung in den einstweiligen Ruhestand, auf Pension bei 
Versetzung in den dauernden Ruhestand, auf Witwen-und 
Waisengeld für die Hinterbliebenen, auf Ersatz beson- 
derer Auslagen, die er bei Wahrnehmung des Amtes 
machen mußte. 
4. Anspruch auf Verbleiben im Amt mit folgen- 
den Ausnahmen. Der Beamte verliert sein Amt durch Be- 
endigung des Dienstverhältnisses (s. III). Außerdem ist 
zulässig die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
(Stellung zur Disposition), aber nur bei Organisations- 
veränderungen und bei Beamten politischen Charakters. 
5. Befreiung von einigen staatsbürgerlichen 
Lasten, wie von der Pflicht zur Übernahme einer Vor- 
mundschaft und dergl. 
8 38. Die Stellung der Bevölkerung zu den 
Bebörden und der Verkebr mit denlelben. 
Grundsatz ist, daß die Behörden als die Vertreter der 
Herrschergewalt des Staates eine dem einzelnen Bürger 
übergeordnete Stellung haben; sie verkehren mit dem Bürger 
nicht wie ein Gleicher mit dem Gleichen. Ihre Handlungen 
sind teils Urteile, teils Verordnungen und Verfügungen, 
Erlaubniserteilungen, Untersagungen, Gebote und Verbote, 
Zwangsvollstreckung und dergl. Auch in Außerlichkeiten kommt
	        
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