Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 1. Das Recht und seine Zweige. 15 
Sinn versteht man unter Verwaltung die sog. Verwaltung 
des Innern. Was hierher gehört, ergibt sich aus nachstehen- 
den Ausführungen. Die Tätigkeit des Staats läßt sich 
scheiden in: 
A. Gesetzgebung. 
B. Verwaltung (im weitesten Sinn). Hierher gehören: 
a) Die Justiz, d. h. die Tätigkeit auf dem Gebiet 
des Zivil= und Strafrechts. 
b) Das Militärwesen, d. h. die Fürsorge für die 
Sicherheit des Staats gegen auswärtige Feinde. 
c) Das Kirchenwesen, d. h. die Übung der dem 
Staat gegen die Kirchen zukommenden Rechte und 
Pflichten. 
d) Das Finanzwesen, d. h. die Beschaffung und 
Verwendung der Geldmittel, die zur Erfüllung 
der Staatsaufgaben nötig sind. 
e) Die Auswärtigen Angelegenheiten, d. h. 
die Verwaltung in Bezug auf die Beziehungen zu 
den auswärtigen Staaten. 
1) Innere Verwaltung (Verwaltung im engsten 
Sinn), d. h. die sonstige Tätigkeit zur Erreichung 
der Staatszwecke. 
Von der inneren Verwaltung werden häufig einzelne 
Teile abgetrennt, z. B. das Schulwesen, das Verkehrswesen, 
öffentliches Bauwesen und dergl. 
Das Verwaltungsrecht als eines der großen Zweige 
des Staatsrechts (im weiteren Sinn) umfaßt nun die unter 
B a—f fallenden Tätigkeitsgebiete des Staates, von der 
Justiz indessen alles das nicht, was zur Rechtsprechung 
gehört. 
5. Das Staatsrecht im engeren Sinn oder 
Verfassungsrecht behandelt die allgemeinen Rechts- 
grundsätze über die Organisation und die Ausübung der 
staatlichen Herrschaft (Verteilung der Staatsgewalt auf die
	        
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