§ 1. Das Recht und seine Zweige. 15
Sinn versteht man unter Verwaltung die sog. Verwaltung
des Innern. Was hierher gehört, ergibt sich aus nachstehen-
den Ausführungen. Die Tätigkeit des Staats läßt sich
scheiden in:
A. Gesetzgebung.
B. Verwaltung (im weitesten Sinn). Hierher gehören:
a) Die Justiz, d. h. die Tätigkeit auf dem Gebiet
des Zivil= und Strafrechts.
b) Das Militärwesen, d. h. die Fürsorge für die
Sicherheit des Staats gegen auswärtige Feinde.
c) Das Kirchenwesen, d. h. die Übung der dem
Staat gegen die Kirchen zukommenden Rechte und
Pflichten.
d) Das Finanzwesen, d. h. die Beschaffung und
Verwendung der Geldmittel, die zur Erfüllung
der Staatsaufgaben nötig sind.
e) Die Auswärtigen Angelegenheiten, d. h.
die Verwaltung in Bezug auf die Beziehungen zu
den auswärtigen Staaten.
1) Innere Verwaltung (Verwaltung im engsten
Sinn), d. h. die sonstige Tätigkeit zur Erreichung
der Staatszwecke.
Von der inneren Verwaltung werden häufig einzelne
Teile abgetrennt, z. B. das Schulwesen, das Verkehrswesen,
öffentliches Bauwesen und dergl.
Das Verwaltungsrecht als eines der großen Zweige
des Staatsrechts (im weiteren Sinn) umfaßt nun die unter
B a—f fallenden Tätigkeitsgebiete des Staates, von der
Justiz indessen alles das nicht, was zur Rechtsprechung
gehört.
5. Das Staatsrecht im engeren Sinn oder
Verfassungsrecht behandelt die allgemeinen Rechts-
grundsätze über die Organisation und die Ausübung der
staatlichen Herrschaft (Verteilung der Staatsgewalt auf die