150 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
diese Stellung der Behörden zum Ausdruck; eine Entschei—
dung z. B. wird nicht mitgeteilt, sondern eröffnet. Es ist
ganz gleichgültig, ob der Einzelne sich fügen will oder
nicht; bei Ungehorsam wird er bestraft oder unmittelbar ge—
zwungen z. B. durch Vorführung, Versiegelung des Lokals,
Festhaltung im polizeilichen Gewahrsam, Pfändung von
Sachen und dergl. Widerstand gegen rechtmäßige Anord—
nungen der Behörden ist Widerstand gegen die Staats—
gewalt, gegen den Willen der Gesamtheit, der in der Staats-
gewalt seinen rechtlichen Ausdruck findet. Ein Widerstand
ist nur erlaubt gegen ungesetzliche Handlungsweise der Be-
hörden. Siehe hiezu § 15, I.
Die Privaten verkehren mit den Behörden in der Form
der Eingabe, des Antrags, des Gesuchs oder der Bitte.
Dieser Verkehr ist entweder schriftlich oder mündlich, an
Formen und Fristen gebunden oder formlos. An Formen
und Fristen gebunden ist namentlich der Verkehr mit den
Gerichten und den Verwaltungsgerichten; formlos regel-
mäßig der Verkehr mit den Verwaltungsbehörden; doch gibt
es zahlreiche Ausnahmen. Über die vom Gesetz vorge-
schriebene Art und Weise des Verkehrs im einzelnen Fall
geben die Behörden mündlich oder schriftlich Auskunft. Zu
beachten ist, daß man sich stets an die örtlich und sachlich
zuständige Behörde zu wenden hat; örtlich zuständig ist die
Behörde, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die
in ihren räumlichen Wirkungskreis gehört; sachlich zuständig
ist die Behörde dann, wenn die Angelegenheit dem Kreis
der Geschäfte angehört, welche der Behörde zur Erledigung
überwiesen sind. Eine Angelegenheit, die vor die Gerichte
gehört, kann z. B. nicht vor die Verwaltungsbehörden ge-
bracht werden; diese sind unzuständig, wie man sagt.
Wichtig ist sodann die Einhaltung des Instanzenzugs (In-
stanzenwegs). Dieser Begriff ergibt sich aus dem Verhältnis
der Überordnung und Unterordnung (Subordination), in