Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

152 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
6. Abschnitt. 
Die Organisation des Reichs. Das Reichs- 
land Ellage-Lotbringen. Die Schut-zgebiete. 
§ 39. Der Keiler. 
I. Staatsrechtliche Stellung des Kaisers im all- 
gemeinen. Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt: „Das 
Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, 
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.“ Der Kaiser 
hat also eine staatsrechtliche Doppelstellung. Er ist einmal 
Deutscher Kaiser, sodann ist er König von Preußen, ersteres 
ist er in Angelegenheiten des Reichs, letzteres in rein preu- 
ßischen Angelegenheiten. 
Die kaiserliche Würde ist mit der preußischen Königs- 
krone in der Weise verbunden, daß der König von Preußen 
ohne weiteres, kraft der Reichsverfassung, auch Deutscher 
Kaiser ist. Der Erwerb der preußischen Königskrone richtet 
sich ausschließlich nach dem preußischen Verfassungsrecht. 
Die Einsetzung einer Regentschaft in Preußen hat zur Folge, 
daß auch die Ausübung der kaiserlichen Rechte durch den 
preußischen Regenten geschieht. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden 
im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt (Artikel 17 der 
Reichsverfassung). Der Kaiser selbst ist unverantwortlich. 
Für die Gegenzeichnung gelten dieselben Regeln wie für 
die Gegenzeichnung der Minister in den Einzelstaaten; s. 
§ 22, VI. Bei Armeebefehlen und persönlichen Meinungs- 
äußerungen bedarf es daher keiner Gegenzeichnung. 
Der Kaiser hat als solcher keine Bezüge aus Reichs- 
mitteln. Da er die monarchischen Ehrenrechte (s. § 22, IV)
	        
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