152 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
6. Abschnitt.
Die Organisation des Reichs. Das Reichs-
land Ellage-Lotbringen. Die Schut-zgebiete.
§ 39. Der Keiler.
I. Staatsrechtliche Stellung des Kaisers im all-
gemeinen. Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt: „Das
Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu,
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.“ Der Kaiser
hat also eine staatsrechtliche Doppelstellung. Er ist einmal
Deutscher Kaiser, sodann ist er König von Preußen, ersteres
ist er in Angelegenheiten des Reichs, letzteres in rein preu-
ßischen Angelegenheiten.
Die kaiserliche Würde ist mit der preußischen Königs-
krone in der Weise verbunden, daß der König von Preußen
ohne weiteres, kraft der Reichsverfassung, auch Deutscher
Kaiser ist. Der Erwerb der preußischen Königskrone richtet
sich ausschließlich nach dem preußischen Verfassungsrecht.
Die Einsetzung einer Regentschaft in Preußen hat zur Folge,
daß auch die Ausübung der kaiserlichen Rechte durch den
preußischen Regenten geschieht.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt (Artikel 17 der
Reichsverfassung). Der Kaiser selbst ist unverantwortlich.
Für die Gegenzeichnung gelten dieselben Regeln wie für
die Gegenzeichnung der Minister in den Einzelstaaten; s.
§ 22, VI. Bei Armeebefehlen und persönlichen Meinungs-
äußerungen bedarf es daher keiner Gegenzeichnung.
Der Kaiser hat als solcher keine Bezüge aus Reichs-
mitteln. Da er die monarchischen Ehrenrechte (s. § 22, IV)