§ 39. Der Kaiser. 153
schon als König von Preußen hatte, brauchten ihm als
Kaiser dieselben nicht beigelegt zu werden; doch führt er
außer dem kaiserlichen Titel noch das kaiserliche Wappen
und die kaiserliche Standarte.
Der Kaiser genießt einen besonderen strafrecht-
lichen Schutz. (Reichsstrafgesetzbuch §88 80, 94, 95.)
II. Die Rechte des Kaisers sind folgende:
1. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen. (Art. 12 der Reichsverfassung.)
2. Die Gesetzesvorlagen werden nach Maßgabe
der Beschlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers an
den Reichstag gebracht. (Art. 16 der Reichsverfassung.)
3. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Ver-
kündigung der Reichsgesetze zu. (Art. 17 der Reichs-
verfassung.)
4. Der Kaiser überwacht die Ausführung der
Reichsgesetze. (Art. 17 der Reichsverfassung.) Den
Landesregierungen gegenüber, welche ihren verfassungs-
mäßigen Pflichten nicht nachkommen, wird die Exekution
von ihm vollstreckt (s. 8 6, I. 4).
5. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit
in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben
in Kriegszustand erklären (s. § 18).
6. Soweit das Reich Strafgerichtsbarkeit hat, übt der
Kaiser das Begnadigungsrecht (s. 8§ 52, IV).
7. Der Kaiser nimmt die Beziehungen des Reichs
zu den auswärtigen Staaten wahr. „Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd-
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung
des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des
Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf