Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 39. Der Kaiser. 153 
schon als König von Preußen hatte, brauchten ihm als 
Kaiser dieselben nicht beigelegt zu werden; doch führt er 
außer dem kaiserlichen Titel noch das kaiserliche Wappen 
und die kaiserliche Standarte. 
Der Kaiser genießt einen besonderen strafrecht- 
lichen Schutz. (Reichsstrafgesetzbuch §88 80, 94, 95.) 
II. Die Rechte des Kaisers sind folgende: 
1. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den 
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen 
und zu schließen. (Art. 12 der Reichsverfassung.) 
2. Die Gesetzesvorlagen werden nach Maßgabe 
der Beschlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers an 
den Reichstag gebracht. (Art. 16 der Reichsverfassung.) 
3. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Ver- 
kündigung der Reichsgesetze zu. (Art. 17 der Reichs- 
verfassung.) 
4. Der Kaiser überwacht die Ausführung der 
Reichsgesetze. (Art. 17 der Reichsverfassung.) Den 
Landesregierungen gegenüber, welche ihren verfassungs- 
mäßigen Pflichten nicht nachkommen, wird die Exekution 
von ihm vollstreckt (s. 8 6, I. 4). 
5. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit 
in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben 
in Kriegszustand erklären (s. § 18). 
6. Soweit das Reich Strafgerichtsbarkeit hat, übt der 
Kaiser das Begnadigungsrecht (s. 8§ 52, IV). 
7. Der Kaiser nimmt die Beziehungen des Reichs 
zu den auswärtigen Staaten wahr. „Der Kaiser 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, 
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung 
des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des 
Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf
	        
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