Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 40. Der Bundesrat. 155 
meine Stellung des Bundesrats im Reichsorganismus dar— 
gestellt worden. Der Bundesrat ist der Träger der Reichs— 
gewalt; er ist dasjenige Organ des Reichs, durch welches die 
Gesamtheit der verbündeten Regierungen vertreten wird. 
Im Bundesrat sind nicht die Staaten als solche, sondern 
die Monarchen (in den freien Städten die Senate) als 
Träger der Einzelstaatsgewalt (s. 8 2, III) vertreten. 
II. Die Mitglieder des Bundesrats. dDdie Stim- 
menverteilung. Die Bunbdesratsbevollmächtigten. 
Die Mitglieder des Bundesrats sind die Vertreter der 25 
Regierungen der deutschen Einzelstaaten. Elsaß-Lothringen 
hat keine Stimme im Bundesrat; s. hierüber § 43. 
Jede Regierung hat eine durch Artikel 6 der Reichs- 
verfassung festgestellte Stimmenzahl im Bundesrat. Die 
Zahl der Stimmen, die ein Bundesstaat führt, ist nicht etwa 
nach seiner Einwohnerzahl festgestellt worden; man griff 
vielmehr auf die Stimmenverteilung zurück, wie sie für 
das Plenum des alten Bundestags festgesetzt gewesen war, 
mit dem Unterschied, daß Preußen die Stimmen der von 
ihm 1866 einverleibten Länder: Hannover, Kurhessen, Hol- 
stein, Nassau und Frankfurt erhielt und damit also im ganzen 
17 Stimmen hat und daß Bayern anstelle von 4 Stimmen 
6 erhalten hat; vergl. im übrigen die Zusammenstellung 
in 85, II. 
Die Vertretung der Einzelregierungen im Bundesrat 
geschieht durch Bevollmächtigte; jedes Mitglied des Bundes 
kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrat ernennen, wie 
es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. (Artikel 6 der 
Reichsverfassung.) Die Bundesratsbevollmächtigten stimmen 
im Bundesrat nicht nach freier Überzeugung ab, sondern 
nach den Instruktionen ihrer Regierung. Die Instruktionen 
erhalten die Bevollmächtigten von ihrem Monarchen; die 
der freien Städte von den Senaten. Die Instruierung
	        
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