158 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht-
erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht, bei fol-
genden Gegenständen: Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle
und Verbrauchssteuern von dem im Bundesgebiet ge-
wonnenen Salz, Tabak, Branntwein, Bier, Zucker und
Sirup.
4. Nach Artikel 7, Abs. 4 der Reichsverfassung werden
enndlich bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
reichsverfassungsmäßig nicht dem ganzen Reich gemein-
schaftlich ist, die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. Aus-
geschlossen ist also das Stimmrecht Bayerns, Württembergs
und Badens hinsichtlich der Bierbesteuerung, das Stimm-
recht Bayerns und Württembergs hinsichtlich der auf sie
nicht anwendbaren Post= und Telegraphengesetze, sowie das
Stimmrecht Bayerns in bezug auf Heimats= und Nieder-
lassungsverhältnisse und die dem Reiche eingeräumten
Hoheitsrechte über das Eisenbahnwesen; vergl. hiezu 8 8.
IV. Die Befugnisse des Bundesrats.
1. Gesetzgebung. Ohne Zustimmung des Bundesrats
kann kein Gesetz zustande kommen. Er hat das Recht der
gesetzgeberischen Initiative: Artikel 7 Ziffer 1 der Reichs-
verfassung; die Vorlagen werden nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers an den
Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates
oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Kom-
missare vertreten werden: Artikel 16 der Reichsverfassung.
Der Bundesrat beschließt ferner über die vom Reichstag.
gefaßten Beschlüsse: Artikel 7 Ziffer 1 der Reichsverfassung.
— 2 Allgemeine Reichsverwaltung. Sofernnicht
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist, beschließt
der Bundesrat über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein—
richtungen; außerdem beschließt er über Mängel, welche