Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

160 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben 
hat, zu bewirken: Artikel 77 der Reichsverfassung. 
d) Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Pflich— 
ten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der 
Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist 
vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu 
vollstrecken: Artikel 19 der Reichsverfassung. 
5. Verträge. Soweit Verträge mit fremden Staaten 
sich auf Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 der 
Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung ge— 
hören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes- 
rats erforderlich: Artikel 11 Abs. 3 der Reichsverfassung. 
6. Auflösung des Reichstags. Zur Auflösung 
des Reichstags während einer Legislaturperiode ist ein Be- 
schluß des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers er- 
forderlich. 
7. Ernennung von Reichsbeamten. Dem Bun- 
desrat ist durch die Reichsverfassung (Artikel 36, Artikel 56 
Abs. 1) wie durch einzelne Reichsgesetze eine Mitwirkung 
bei der Ernennung von Reichsbeamten zugewiesen worden, 
sei es, daß ihm das Recht der Wahl oder des Vorschlags 
oder der gutachtlichen Außerung beigelegt worden ist. 
8. Kriegserklärung. Zur Erklärung des Kriegs 
im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats 
erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt, in welchem Fall dem 
Kaiser allein das Recht der Kriegserklärung zusteht: Artikel 
11 der Reichsverfassung. 
9. Mitwirkung bei Ausübung der Reichsge- 
walt in Elsaß-Lothringen; s. § 43. 
10. Mitwirkung bei Ausübung der Schutz- 
gewalt in den Schutzgebieten; s. § 44. 
V. Die Bundesratsausschüsse. Nach Artikel 8 der 
Reichsverfassung bildet der Bundesrat dauernde Ausschüsse
	        
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