§ 41. Dei Reichstag. 161
für bestimmte Angelegenheiten. Denselben werden die zu
ihren Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
In jedem dieser Ausschüsse ist Preußen und mindestens 4
weitere Bundesstaaten vertreten; innerhalb der Ausschüsse
führt jeder Staat nur eine Stimme. In dem Ausschuß
für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen
ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom
Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse wer-
den vom Bundesrat gewählt. Die Zusammensetzung der
Ausschüsse wird für jede Session des Bundesrats bezw.
mit jedem Jahr erneuert, wobei die ausscheidenden Mit-
glieder wieder wählbar sind. Die Bundesratsausschüsse sind
Kommissionen des Bundesrats zur Vorbereitung der Bun-
desratsbeschlüsse. Die Hauptaufgabe der Ausschüsse ist die
Berichterstattung an den Bundesrat; nur ausnahmsweise
ist einzelnen Ausschüssen die selbständige Erledigung ge-
wisser Sachen übertragen.
Eine Sonderstellung hat der Ausschuß für die aus-
wärtigen Angelegenheiten. Derselbe besteht aus den
Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und
Württemberg, sowie aus 2 vom Bundesrat alljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten; Bayern
führt den Vorsitz. Seine Aufgabe ist es nicht, Beschlüsse
des Bundesrats in auswärtigen Angelegenheiten vorzube-
reiten; vielmehr ist sein Zweck der, Mitteilungen der Reichs-
regierung über den Stand der auswärtigen Politik entgegen-
zunehmen und über Zielpunkte und Wege dieser Politik
zu beraten.
s 41. Der Keichstag.
In diesem 8 findet sich eine Anzahl von Begriffen,
die schon in § 28 ff. erörtert worden sind; zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf diese Darstellung verwiesen.
Bazille, Reichsverfassung 2c. 11