Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 41. Der Reichstag. 165 
die Organisation und Tätigkeit aller Behörden und alle 
hervortretenden Bedürfnisse bei der Beratung über die ein- 
zelnen Ansätze des Etats seiner Kontrolle und Kritik zu 
unterziehen.“ (Laband, Reichsstaatsrecht, 4. Aufl. 1. Bd., 
S. 276.) Nach Artikel 73 der Reichsverfassung kann die 
Aufnahme einer Anleihe, sowie die übernahme einer Garantie 
zu Lasten des Reiches nur durch Gesetz, also nur mit Zu- 
stimmung des Reichstags erfolgen. Artikel 72 bestimmt 
ferner: Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs 
ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichs- 
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
5. Allgemeine Kontrolle der Reichsverwal- 
tung. Petitionsrecht. Die allgemeine Kontrolle der 
Reichsverwaltung übt der Reichstag einmal auf die unter 4 
genannte Weise, sodann durch das Recht auf Genehmigung 
gewisser Verwaltungsakte und den Anspruch auf Bericht- 
erstattung in gewissen Fällen. Außerdem hat der Reichstag 
nach Artikel 23 der Reichsverfassung das Recht, an ihn ge- 
richtete Petitionen dem Bundesrat, bezw. Reichskanzler 
zu überweisen. über Adressen und Interpellationen 
gegenüber der Reichsregierung schweigt die Reichsverfassung. 
In Wirklichkeit werden beide Befugnisse vom Reichstag 
ausgeübt; allein eine Pflicht der Reichsregierung zur Ent- 
gegennahme der Adressen oder Beantwortung der Inter- 
pellationen besteht nicht. Wünschen gegenüber der Reichs- 
regierung kann der Reichstag in Form einer Resolution 
Ausdruck geben. 
6. Verantwortlichkeit des Reichskanzlers f. 
42, II. 
III. Strafrechtlicher Schutz des Reichstags. Siehe 
hierüber § 28, III. 
IV. Bildung des Reichstags. Allgemeine Grunde- 
sätze. Wahlkreise, Stimmbezirke, Wahlverfahren. Der 
Reichstag besteht aus einer einzigen Kammer. Nach Artikel
	        
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