Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 41. Der Reichstag. 167 
Mehrheitz ist eine solche nicht vorhanden, so findet eine Stich- 
wahl zwischen denjenigen 2 Kandidaten statt, welche die 
höchste Stimmenzahl besitzen. Tritt bei der Stichwahl 
Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Die Wahl 
ist ferner geheim. Das Wahlrecht wird in Person durch 
verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel 
ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von 
weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen 
sein. Sie sollen 9:12 cm groß und von mitteldickem Schreib- 
papier sein; sie sind von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen 
haben darf, abzugeben. Die Umschläge, die von den Be- 
hörden in der erforderlichen Zahl bereit zu halten sind, sollen 
12:15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt 
sein. Durch Bereitstellung geeigneter Nebenräume oder auf 
andere Weise ist dafür zu sorgen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legen kann. 
In jedem Stimmbezirk sind zum Zwecke der Wahl 
Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten 
eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen 
vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein- 
sicht auszulegen; Einsprachen gegen die Listen sind binnen 
8 Tagen nach Beginn der Auslegung anzubringen. Nur die 
in die Listen aufgenommenen Personen sind zur Teilnahme 
an der Wahl berechtigt. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des 
Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vor- 
steher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhand- 
lung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermitte- 
lung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unent- 
geltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt 
werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
V. Das KRecht, in den KReichstag zu wählen, 
steht jedem männlichen Deutschen zu, welcher das 25. Lebens-
	        
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