§ 41. Der Reichstag. 169
Eintritt in den Reichstag; diese Bestimmung gilt nur für
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte.
Wenn ein Mitglied des Reichstags ein besoldetes Reichs-
amt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres
Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in
dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch
neue Wahl wieder erlangen. (Artikel 21 der Reichs-
verfassung.)
VII. Die LSegislatur-- und Sitzungsperioden. Dis-
kontinuität der letzteren. Tagungen. Berufung, Ver—
tagung, Schließung (Entlassung) und Auflösung des
Reichstags. Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre: Art.
24 der Reichsverfassung; sie beginnt mit dem Tage der
Wahl. Der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt und schließt
den Reichstag: Artikel 12 der Reichsverfassung. Die Be-
rufung des Reichstags findet alljährlich statt; der Reichs-
tag kann nicht ohne den Bundesrat berufen werden: Artikel
13 der Reichsverfassung. Die Vertagung erfolgt regelmäßig,
aber nicht notwendig auf bestimmte Zeit. Ohne die Zu-
stimmung des Reichstags darf die Vertagung desselben die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden: Artikel 26 der Reichsver-
fassung. Die Wirkungen der Vertagung und Schließung
des Reichstags sind die gleichen, wie bei den Landtagen;
im ersteren Fall besteht Kontinuität, im letzteren Diskonti-
nuität der Verhandlungen. Zur Auflösung des Reichstags
während der Legislaturperiode ist ein Beschluß des Bundes-
rats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich; binnen
60 Tagen nach der Auflösung müssen die Wähler und
binnen 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag ver-
sammelt werden: Artikel 24 und 25 der Reichsverfassung.