170 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
VIII. Die Geschäftsbehanolung im Reichstag.
Die Geschäftsoronung.
1. Die Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 der
Reichsverfassung regelt der Reichstag seinen Geschäftsgang
und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung; dieselbe
ist vom 10. Februar 1876 und seither vielfach abgeändert.
2. Eröffnung. Die Eröffnung des Reichstags ge-
schieht namens der verbündeten Regierungen durch den
Kaiser oder einen bevollmächtigten Reichsbeamten (Reichs-
kanzler, Staatssekretär des Reichsamts des Innern). Er
tritt beim Beginn einer neuen Legislaturperiode unter dem
Vorsitz des ältesten Mitglieds, bei den späteren Sitzungs-
perioden unter dem Vorsitz des Präsidenten der früheren
Session zusammen.
3. Die Prüfung der Legitimation der Abge-
ordneten und die Entscheidung hierüber gebührt dem
Reichstag: Artikel 27 der Reichsverfassung.
4. Präsident, Vizepräsident und Schrift-
führer werden vom Reichstag gewählt: Artikel 27 der
Reichsverfassung. Der Präsident ernennt 2 Quästoren
für das Kassen- und Rechnungswesen.
5. Beratung und Beschlußfassung. Gesetzent-
würfe unterliegen einer dreimaligen Beratung. Nach Be-
endigung der ersten Beratung wird darüber beschlossen,
ob eine Kommission mit der Vorberatung betraut werden soll.
IX. Die Abteilungen und Kommissionen des
Reichstags. Der Reichstag zerfällt in 7 Abteilungen von
möglichst gleicher Mitgliederzahl; sie werden durch das Los
gebildet; ihre Aufgabe ist die Vorprüfung der Wahlen und
die Wahl von Kommissionsmitgliedern; letzteres ist aber
nur Schein, da die Wahl der Kommissionsmitglieder von den
Vorständen der Fraktionen vereinbart wird. Die Kom-
missionen werden entweder für einzelne Angelegenheiten
oder für ganze Gruppen von Geschäften gewählt. Ihre