Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

170 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
VIII. Die Geschäftsbehanolung im Reichstag. 
Die Geschäftsoronung. 
1. Die Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 der 
Reichsverfassung regelt der Reichstag seinen Geschäftsgang 
und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung; dieselbe 
ist vom 10. Februar 1876 und seither vielfach abgeändert. 
2. Eröffnung. Die Eröffnung des Reichstags ge- 
schieht namens der verbündeten Regierungen durch den 
Kaiser oder einen bevollmächtigten Reichsbeamten (Reichs- 
kanzler, Staatssekretär des Reichsamts des Innern). Er 
tritt beim Beginn einer neuen Legislaturperiode unter dem 
Vorsitz des ältesten Mitglieds, bei den späteren Sitzungs- 
perioden unter dem Vorsitz des Präsidenten der früheren 
Session zusammen. 
3. Die Prüfung der Legitimation der Abge- 
ordneten und die Entscheidung hierüber gebührt dem 
Reichstag: Artikel 27 der Reichsverfassung. 
4. Präsident, Vizepräsident und Schrift- 
führer werden vom Reichstag gewählt: Artikel 27 der 
Reichsverfassung. Der Präsident ernennt 2 Quästoren 
für das Kassen- und Rechnungswesen. 
5. Beratung und Beschlußfassung. Gesetzent- 
würfe unterliegen einer dreimaligen Beratung. Nach Be- 
endigung der ersten Beratung wird darüber beschlossen, 
ob eine Kommission mit der Vorberatung betraut werden soll. 
IX. Die Abteilungen und Kommissionen des 
Reichstags. Der Reichstag zerfällt in 7 Abteilungen von 
möglichst gleicher Mitgliederzahl; sie werden durch das Los 
gebildet; ihre Aufgabe ist die Vorprüfung der Wahlen und 
die Wahl von Kommissionsmitgliedern; letzteres ist aber 
nur Schein, da die Wahl der Kommissionsmitglieder von den 
Vorständen der Fraktionen vereinbart wird. Die Kom- 
missionen werden entweder für einzelne Angelegenheiten 
oder für ganze Gruppen von Geschäften gewählt. Ihre
	        
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