Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 41. Der Reichstag. 171 
Aufgabe ist Vorberatung und Berichterstattung an den 
Reichstag. 
X. Die Mitglieder des Bunbesrats ober beson- 
dere von ihm zu ernennende Kommissare vertreten 
die vom Bundesrat beschlossenen Vorlagen im Reichstag: 
Artikel 16 der Reichsverfassung. Außerdem hat jedes Mit- 
glied des Bundesrats das Recht, im Reichstag zu erscheinen; 
es muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, 
um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, 
wenn dieselben von der Mehrheit des Bundesrats nicht 
angenommen worden sind: Artikel 9 der Reichsverfassung. 
XI. Beschlußfähigkeit und Zeschlußfassung. Zur 
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr- 
heit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich: 
Artikel 28 der Reichsverfassung, also 199 Mitglieder (Ge- 
samtzahl 397). Die Frage, ob die beschlußfähige Anzahl 
anwesend ist, unterliegt lediglich der Entscheidung des Reichs- 
tags. Die Beschlußfähigkeit wird in allen Fällen vermutet, 
in denen nicht durch Auszählung oder namentliche Ab- 
stimmung das Gegenteil festgestellt wird, selbst wenn die 
beschlußfähige Zahl offensichtlich nicht anwesend ist. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Stimmen- 
mehrheit: Artikel 28 der Reichsverfassung. Stimmengleich- 
heit gilt also als Ablehnung. 
XII. Die eOffentlichkeit der Reichstagsverhandlungen 
ist in der Reichsverfassung Artikel 22 vorgeschrieben. Nach 
demselben Artikel bleiben wahrheitsgetreue Berichte über 
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags 
von jeder Verantwortlichkeit frei. 
XIII. Die Reichstagsmitglieder. Ihre Rechte und 
Hflichten. 
1. Die notwendigen Eigenschaften eines Ab- 
geordneten ergeben sich aus den Bestimmungen über die 
Wählbarkeit; s. VI.
	        
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