172 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
2. Beginn und Endeder Eigenschaft als Ab—
geordneter. Die Eigenschaft als Abgeordneter entsteht
durch Annahme der Wahl, über welche der Gewählte binnen
8 Tagen eine Erklärung abzugeben hat. Die Eigenschaft als
Abgeordneter erlischt:
a) durch Ablauf der Legislaturperiode;
b) durch Auflösung des Reichstags;
c) durch Tod;
d) durch Niederlegung des Mandats;
e) durch Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften;
4) durch Eintritt in den Staatsdienst oder Beförderung
in demselben;
8) durch Eintritt in den Bundesrat.
3. Stellung der Abgeordneten gegenüber
den Wählern. Der Abgeordnete ist von seinen Wählern
unabhängig, da er Vertreter des ganzen deutschen Volkes
ist; er ist also an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden:
Artikel 29 der Reichsverfassung.
4. Die Abgeordneten sind zur Teilnahme an
den Sitzungen verpflichtet; bei Verhinderungen bedürfen
sie eines Urlaubs; doch besteht keine Strafe für das unent-
schuldigte Fernbleiben von Sitzungen.
5. Das Recht der freien Meinungsäußerung
ist durch Artikel 30 der Reichsverfassung gewährleistet:
„Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufes getanen ÄAußerungen gerichtlich oder diszipli-
narisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.“
6. Unterwerfung der Abgeordneten unter
die Disziplin des Reichstags. Bei ungehörigen Äuße-
rungen ruft der Präsident die Abgeordneten „zur Ordnung“.
Außerdem hat er das Recht, ein Mitglied wegen gröblicher