Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 41. Der Reichstag. 173 
Verletzung der Ordnung für die betreffende Sitzung auszu- 
schließen. 
7. Verhaftungen, Untersuchungshaft, Zivil- 
haft. Nach Artikel 31 der Reichsverfassung kann ohne 
Genehmigung des Reichstags kein Mitglied während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung 
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer 
wenn es bei Ausübung der Tat oder im Lauf des nächst- 
folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist 
bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf 
Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Zivil- 
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
8. Tagegelder und Reisekosten standen bis zum 
Jahre 1906 den Reichstagsabgeordneten nicht zu. Nun- 
mehr lautet der Artikel 32 der Reichsverfassung in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1906 (Reichs- 
gesetzblatt S. 467) also: „Die Mitglieder des Reichs- 
tags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie er- 
halten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.“ 
Dieses Gesetz ist ebenfalls am 21. Mai 1906 ergangen 
(Reichsgesetzblatt S. 468); es bestimmt folgendes. Die 
Mitglieder des Reichstags erhalten: 
a) für die Dauer der Sitzungsperiode, sowie 8 Tage 
vor deren Beginn und 8 Tage nach deren Schluß 
freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen, sowie 
b) aus der Reichskasse eine jährliche Aufwandsentschä- 
digung von insgesamt 3000 Mark, die am 1. De- 
zember mit 200 Mark, am 1. Januar mit 300 
Mark, am 1. Februar mit 400 Mark, am 1. März 
mit 500 Mark, am 1. April mit 600 Mark und 
am Tage der Vertagung oder Schließung des Reichs- 
tags mit 1000 Mark zahlbar wird. Für jeden Tag, 
an dem ein Mitglied des Reichstags der Plenar-
	        
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