8 41. Der Reichstag. 173
Verletzung der Ordnung für die betreffende Sitzung auszu-
schließen.
7. Verhaftungen, Untersuchungshaft, Zivil-
haft. Nach Artikel 31 der Reichsverfassung kann ohne
Genehmigung des Reichstags kein Mitglied während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer
wenn es bei Ausübung der Tat oder im Lauf des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist
bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf
Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Zivil-
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
8. Tagegelder und Reisekosten standen bis zum
Jahre 1906 den Reichstagsabgeordneten nicht zu. Nun-
mehr lautet der Artikel 32 der Reichsverfassung in der
Fassung des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1906 (Reichs-
gesetzblatt S. 467) also: „Die Mitglieder des Reichs-
tags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie er-
halten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.“
Dieses Gesetz ist ebenfalls am 21. Mai 1906 ergangen
(Reichsgesetzblatt S. 468); es bestimmt folgendes. Die
Mitglieder des Reichstags erhalten:
a) für die Dauer der Sitzungsperiode, sowie 8 Tage
vor deren Beginn und 8 Tage nach deren Schluß
freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen, sowie
b) aus der Reichskasse eine jährliche Aufwandsentschä-
digung von insgesamt 3000 Mark, die am 1. De-
zember mit 200 Mark, am 1. Januar mit 300
Mark, am 1. Februar mit 400 Mark, am 1. März
mit 500 Mark, am 1. April mit 600 Mark und
am Tage der Vertagung oder Schließung des Reichs-
tags mit 1000 Mark zahlbar wird. Für jeden Tag,
an dem ein Mitglied des Reichstags der Plenar-