174 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen
Entschädigungsrate ein Betrag von 20 Mark in Ab—
zug gebracht. Die Anwesenheit in der Plenarsitzung
wird dadurch nachgewiesen, daß das Mitglied des
Reichstags sich während der Dauer der Sitzung
in eine Anwesenheitsliste einträgt. Wer an einer
namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt als
abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen
hat. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung
ist unzulässig. Ein Mitglied des Reichstags darf
in seiner Eigenschaft als Mitglied einer anderen
politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften
gleichzeitig versammlt sind, nur für diejenigen Tage
Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund dieses
Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht
ist. Auch darf es in dieser Eigenschaft während der
Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine
Eisenbahnfahrkosten annehmen.
8 42. Die Reichsbehörden.
I. Die Reichsbehörden im allgemeinen. Da das
Reich nur auf wenigen Gebieten eine eigene Verwaltung
hat, vielmehr regelmäßig die Ausführung der Reichsgesetze
den Einzelstaaten überläßt und sich mit einer allgemeinen
Oberaufsicht begnügt, so sind die Reichsbehörden wesentlich
nur Zentralbehörden. Nur für die der unmittelbaren Reichs-
verwaltung unterliegenden Gegenstände bestehen auch lokale
Behörden (z. B. für die Post= und Telegraphenverwaltung).
Nach Artikel 17 der Reichsverfassung hat der Reichs-
kanzler die ausschließliche Verantwortung für die kaiserlichen
Regierungsakte; er ist der einzige kaiserliche Minister; sämt-
liche Reichsbehörden sind ihm unterstellt. Diese Unterord-
nung ist aber nicht für sämtliche Reichsämter die gleiche.