Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

174 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen 
Entschädigungsrate ein Betrag von 20 Mark in Ab— 
zug gebracht. Die Anwesenheit in der Plenarsitzung 
wird dadurch nachgewiesen, daß das Mitglied des 
Reichstags sich während der Dauer der Sitzung 
in eine Anwesenheitsliste einträgt. Wer an einer 
namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt als 
abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen 
hat. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung 
ist unzulässig. Ein Mitglied des Reichstags darf 
in seiner Eigenschaft als Mitglied einer anderen 
politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften 
gleichzeitig versammlt sind, nur für diejenigen Tage 
Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund dieses 
Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht 
ist. Auch darf es in dieser Eigenschaft während der 
Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine 
Eisenbahnfahrkosten annehmen. 
8 42. Die Reichsbehörden. 
I. Die Reichsbehörden im allgemeinen. Da das 
Reich nur auf wenigen Gebieten eine eigene Verwaltung 
hat, vielmehr regelmäßig die Ausführung der Reichsgesetze 
den Einzelstaaten überläßt und sich mit einer allgemeinen 
Oberaufsicht begnügt, so sind die Reichsbehörden wesentlich 
nur Zentralbehörden. Nur für die der unmittelbaren Reichs- 
verwaltung unterliegenden Gegenstände bestehen auch lokale 
Behörden (z. B. für die Post= und Telegraphenverwaltung). 
Nach Artikel 17 der Reichsverfassung hat der Reichs- 
kanzler die ausschließliche Verantwortung für die kaiserlichen 
Regierungsakte; er ist der einzige kaiserliche Minister; sämt- 
liche Reichsbehörden sind ihm unterstellt. Diese Unterord- 
nung ist aber nicht für sämtliche Reichsämter die gleiche.
	        
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