176 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
Staatssekretär des Innern mit der allgemeinen Stell—
vertretung, soweit sie nicht durch die Vorstände der
obersten Reichsbehörden (s. unter b) gedeckt ist, beauf-
tragt worden ist;
b) es können für diejenigen einzelnen Amtszweige,
welche sich in der eigenen und unmittelbaren Ver-
waltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem
Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehör-
den mit der Stellvertretung desselben im ganzen Um-
fang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises
beauftragt werden. Zu solchen Ressortstellvertretern
können also bestellt werden: die Vorstände des Reichs-
amts des Innern, des Auswärtigen Amts, des
Marineamts, der Verwaltung der Reichseisenbahnen,
des Reichspostamtes, des Justizamtes und des
Schatzamtes. Diese Bestellung ist aber immer nur
eine persönliche. Von dem Recht der Bestellung
ist schon vielfach Gebrauch gemacht worden.
Die Spezialstellvertreter sind tatsächlich verantwortliche
Fachminister; allein sie stehen dem Reichskanzler nicht als
gleichberechtigt zur Seite, sind ihm vielmehr untergeben;
denn jederzeit kann der Reichskanzler persönlich eingreifen.
Damit ist die Einheit in der Leitung des Reichs den ver-
bündeten Regierungen und dem Reichstag gegenüber ge-
währleistet.
2. Der Reichskanzler führt nach Artikel 15 der Reichs-
verfassung den Vorsitz und die Leitung der Ge-
schäfte im Bundesratj; vergl. hiezu 8 40, III.
3. Aus der Reichsverfassung ergibt sich sodann, daß
der Reichskanzler Mitglied des Bundesrats ist; er
vertritt Preußen im Bundesrat. Nicht verfassungsrechtlich,
wohl aber politisch notwendig ist es, daß der Reichskanzler
zugleich preußischer Minister und zwar der Auswärtigen
Angelegenheiten ist.