§ 42. Die Reichsbehörden. 177
Dem Reichskanzler ist für die von ihm persönlich bear-
beiteten Angelegenheiten die sogenannte Reichskanzlei
beigegeben.
III. Die Reichsverwaltungsbehörden sind fol-
gende:
1. Das Reichsamt des Innern, dem die Bearbei-
tung aller Angelegenheiten obliegt, für die nicht besondere
Behörden eingesetzt sind. Ihm unterstehen namentlich: das
Statistische Amt, die Normaleichungskommission, das Reichs-
gesundheitsamt, das Patentamt, die Kommissare für das
Auswanderungswesen, das Bundesamt für das Heimat-
wesen, das Reichsversicherungsamt und das Aufsichtsamt
für Privatversicherung;
2. das Auswärtige Amtj; ihm sind die Reichsge-
sandtschaften und Reichskonsulate unterstellt; desgl. das
Kolonialamt. Übrigens ist die Schaffung eines besonderen
Reichskolonialamts in Aussicht zu nehmen.
3. das Reichsmarineamt;
4. die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds;
5. das Reichseisenbahnamt für die Wahrnehmung
des Aufsichtsrechts über die Eisenbahnen;
6. die Reichsbankbehörden;
7. das Reichspostamt;
8. das Reichsjustizamt;
9. das Reichsamt für die Verwaltung der
Reichseisenbahnen (in Elsaß-Lothringen);
10. das Reichsschatzamt für die Finanzverwaltung
des Reichs;
IV. Die unabhängigen Reichsfinanzbehörden mit
eigener Verantwortlichkeit sind folgende:
1. Die Reichsschuldenverwaltung; diese Be-
nennung führt die „Preußische Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu Berlin“, soweit sie die Reichs-
schulden verwaltet. Für diesen Zweck ist nämlich bis jetzt
Bazille, Reichsverfassung 2c. 12