Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

178 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
eine besondere Reichsbehörde nicht eingesetzt worden; viel— 
mehr hat man mit der Verwaltung der Reichsschulden 
bis jetzt stets die preußische Hauptverwaltung der Staats- 
schulden zu Berlin betraut; 
2. die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds; 
3. die Reichsschuldenkommission, der die Auf- 
sicht über die Reichsschuldenverwaltung, die Verwaltung 
des Reichskriegsschatzes, die Verwaltung des Reichsinvaliden- 
solnds und über die An= und Ausfertigung, Einziehung und 
Vernichtung der Reichsbanknoten und Reichskassenscheine 
obliegt; 
4. der Rechnungshof des Deutschen Reichs zu 
Potsdam dies ist keine besondere Reichsbehörde, vielmehr 
ist mit Prüfung der Rechnungen des Haushalts immer 
noch die Preußische OberrechnungskammeKl betraut. 
V. Die richterlichen ZReichsbehörbden zerfallen in 
Reichsjustizgerichte, Reichsdisziplinargerichte und Reichsver- 
waltungsgerichte. 
1. Die Reichsjustizgerichte sind folgende: 
a) das Reichsgericht in Leipzig; 
b) die Reichskonsulargerichte in denjenigen Län- 
dern, in welchen das Deutsche Reich durch Herkommen 
oder Staatsverträge eigene Gerichtsbarkeit ausübt; 
Jc) die Gerichte in den Schutzgebieten; 
d) das Reichsmilitärgericht zu Berlin; 
e) die Marinestrafgerichte. 
2. Die Reichsdisziplinargerichte für die Reichs- 
beamten. 
3. Die Reichsverwaltungsgerichte sind folgende: 
a) Das Bundesamt für das Heimatswesen zur 
Entscheidung von Streitigkeiten in Armensachen 
zwischen verschiedenen Armenverbänden; 
b) das verstärkte Reichseisenbahnamt zur Ent-
	        
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