178 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
eine besondere Reichsbehörde nicht eingesetzt worden; viel—
mehr hat man mit der Verwaltung der Reichsschulden
bis jetzt stets die preußische Hauptverwaltung der Staats-
schulden zu Berlin betraut;
2. die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds;
3. die Reichsschuldenkommission, der die Auf-
sicht über die Reichsschuldenverwaltung, die Verwaltung
des Reichskriegsschatzes, die Verwaltung des Reichsinvaliden-
solnds und über die An= und Ausfertigung, Einziehung und
Vernichtung der Reichsbanknoten und Reichskassenscheine
obliegt;
4. der Rechnungshof des Deutschen Reichs zu
Potsdam dies ist keine besondere Reichsbehörde, vielmehr
ist mit Prüfung der Rechnungen des Haushalts immer
noch die Preußische OberrechnungskammeKl betraut.
V. Die richterlichen ZReichsbehörbden zerfallen in
Reichsjustizgerichte, Reichsdisziplinargerichte und Reichsver-
waltungsgerichte.
1. Die Reichsjustizgerichte sind folgende:
a) das Reichsgericht in Leipzig;
b) die Reichskonsulargerichte in denjenigen Län-
dern, in welchen das Deutsche Reich durch Herkommen
oder Staatsverträge eigene Gerichtsbarkeit ausübt;
Jc) die Gerichte in den Schutzgebieten;
d) das Reichsmilitärgericht zu Berlin;
e) die Marinestrafgerichte.
2. Die Reichsdisziplinargerichte für die Reichs-
beamten.
3. Die Reichsverwaltungsgerichte sind folgende:
a) Das Bundesamt für das Heimatswesen zur
Entscheidung von Streitigkeiten in Armensachen
zwischen verschiedenen Armenverbänden;
b) das verstärkte Reichseisenbahnamt zur Ent-