Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 43. Elsaß-Lothringen. 179 
scheidung von Einsprüchen gegen Verfügungen des 
Reichseisenbahnamts; 
c) die Reichsrayonkommission zur endgültigen 
Entscheidung über Rekurse, die gegen die von den 
Kommandanturen in Rayonangelegenheiten erlasse- 
nen Anordnungen eingelegt werden; 
d) das Patentamt; 
e) das Oberseeamt zur Entscheidung von Beschwer- 
den gegen den Spruch eines Seeamts, durch welchen 
einem Seeschiffer oder Seesteuermann oder Maschi- 
nisten eines Seedampfers die Befugnis zur Ausübung 
des Gewerbes entzogen oder nicht entzogen ist; 
1) das Reichsversicherungsamt; dies ist die Be- 
hörde für die obere Leitung der Unfall= und Inva- 
lidenversicherung; 
g) das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung. 
43. Das Keichsland Sllage-Lotbringen. 
I. Allgemeine staatsrechtliche Stellung des 
Reichslands. Die im Jahre 1871 mit dem Deutschen 
Reich vereinigten, vorher französischen Gebiete Elsaß und 
Lothringen sind weder als selbständiger Staat konstituiert, 
noch einem Bundesstaat einverleibt, sondern als Reichsland 
erklärt worden. Das Reichsland ist also ein Verwaltungs- 
bezirk, eine Provinz des Reichs, hat aber doch eigene Organe 
und eine besondere vermögensrechtliche Verwaltung. Die 
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist von der Staatsge- 
walt der deutschen Bundesstaaten verschieden; es gibt keine 
besondere elsaß-lothringische Staatsgewalt, da dem Reich 
sämtliche Hoheitsrechte über Elsaß-Lothringen zustehen; die 
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist Reichsgewalt. Es gibt 
auch keine besondere elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit.
	        
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