Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

18 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
Weise z. B., daß die Gesamtheit der bei einer Festlichkeit 
beteiligten Personen von sich aus dafür sorgt, daß Anstands- 
und Ordnungswidrigkeiten nicht vorkommen oder sofort 
unterdrückt werden. 
Das Wort Gesellschaft sagt aber ferner, daß die Men- 
schen eine Reihe von Klassen darstellen, die nach sehr ver- 
schiedenen Gesichtspunkten gebildet sind. Solche Verbin- 
dungen entstehen z. B. durch das Beisammenliegen der 
Wohnungen (Gemeinden, Städter), sodann durch die Gleich- 
heit des Berufs (Beamtenstand, Kaufmannsstand, Bauern- 
stand, Handwerkerstand usw.), ferner durch die Gleichheit 
des Glaubens, durch den Besitz gleicher Bildung, durch 
gleiches Einkommen (man denke an die moderne Mittel- 
standsbewegung!!), durch Abstammung von früheren bevor- 
rechtigten Klassen (Adel) usw. Diese Verbindungen stehen 
nicht nur nebeneinander, sondern dieselben Personen ge- 
hören oft verschiedenen zugleich an. Einige dieser Ver- 
bindungen besitzen eine ständige Organisation (z. B. die 
Kirchen, die Gemeinden). Die meisten Verbindungen wer- 
den nur durch die Gleichheit der Interessen und durch das 
hiedurch entwickelte Standesgefühl zusammengehalten. Die 
gesellschaftlichen Verbindungen entlasten häusig den Staat, 
indem sie viele Aufgaben lösen, die sonst ihm zufallen 
würden. Der Staat hat also ein Interesse daran, die- 
selben zu schützen und zu fördern. 
III. Die Staatsgewalt. Die im Staate herrschende 
höchste Macht, die Herrschermacht nennt man Staatsgewalt. 
Die Staatsgewalt steht dem Staate selbst zu, kann aber 
natürlich nur durch staatliche Organe ausgeübt werden. 
Man spricht noch vom Inhaber oder Träger der Staats- 
gewalt; das ist dasjenige Organ, dem die Staatsgewalt als 
eigenes (nicht durch Wahl oder Ernennung übertragenecs) 
Recht zusteht. Inhaber der Staatsgewalt sind in der Demo- 
kratie die vollberechtigten Staatsbürger. Ihnen steht die
	        
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