VII. Abschn. Gesetze, Verordnungen u. Verträge. 183
maßgebend ist und der Etat für die Schutzgebiete jährlich
durch Reichsgesetz festgestellt wird. Die kaiserlichen Ver—
fügungen bedürfen der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Höchstes Regierungsorgan in den Kolonien sind die
kaiserlichen Gouvernements mit Gouverneuren an der Spitze
(Landeshauptmann in den Marschallinseln). Einige Kolo—
nien (Kamerun, Ostafrika) sind in Bezirksämter mit Bezirks—
amtmännern an der Spitze eingeteilt.
Auch finden sich bereits Ansätze zu einer Selbstverwal=
tung. Es bestehen, allerdings nur zum Teil, Gouver-
nementsräte, deren Gutachten der Gouverneur in be-
stimmten Angelegenheiten einholen muß, sowie Bezirks-
räte, welche dem Bezirksamtmann mit beratender Stimme
zur Seite stehen.
Die Kolonialgesellschaften haben keine staats-
rechtliche Bedeutung. Die Häuptlinge der Eingeborenen
haben noch eine persönliche Herrschaft über ihre Stämme; der
Umfang ihrer Rechte ergibt sich aus den mit ihnen abge-
schlossenen Verträgen.
7. Abschnitt.
Geletze, Verordnungen und Werträge.
# 45. Geletze und Verordnungen im allgemeinen.
I. Der Zegriff des Gesetzes und der Derordnung.
Die Tätigkeit des Staats pflegt man in verschiedener Weise
zu scheiden. Man spricht von Gesetzgebung und Voll-
ziehung (vollziehende Gewalt, ausübende Ge-
walt, Exekutive), ein Gegensatz, der sich im wesentlichen
aus den Worten selbst ergibt. Doch ist das Wort Vollziehung