Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 45. Gesetze und Verordnungen im allgemeinen. 185 
teriellen Sinn können grundsätzlich nur mit Zustimmung 
der Volksvertretung erlassen werden. 
Jeder Befehl der Staatsgewalt, der nicht in Gesetzes- 
form ergeht, d. h. also ohne Zustimmung der Volksver- 
tretung, ist eine Verordnung im weiteren Sinn. Nach 
dem soeben Ausgeführten können Verordnungen grundsätzlich 
Rechtssätze, welche allgemein verbindlich sind, nicht anordnen 
und hierin liegt gerade der praktische Unterschied zwischen 
Gesetz und Verordnung. Will die Regierung allgemein- 
verbindliche Rechtssätze erlassen, so bedarf sie hiezu der Zu- 
stimmung der Volksvertretung. Allein in vielen Fällen ist 
durch Verfassung oder Gesetz dem Monarchen oder den 
Behörden der Verwaltung die Ermächtigung zum Erlaß 
allgemein verbindlicher Rechtssätze gegeben worden. Diese 
Verordnungen sind dann Gesetze im materiellen Sinn, aber 
keine Gesetze im formellen Sinn. Man heißt sie Rechtsver- 
ordnungen (Verordnungen im engeren Sinn) im Gegen- 
satz zu den Verwaltungsverordnungen. Eine Rechts- 
verordnung liegt also vor, wenn auf Grund gesetzlicher Er- 
mächtigung durch den Monarchen oder die Behörden eine 
Rechtsregel für allgemein verbindlich erklärt wird. Ver- 
waltungsverordnungen (Reglement, Instruktion) sind Ver- 
ordnungen, welche von den höheren Verwaltungsorganen 
gegenüber den niederen erlassen werden; sie enthalten keine 
für die Untertanen verbindlichen Rechtssätze, sondern nur 
Befehle an die untergebenen Beamten. Zu ihrem Erlaß 
bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung; doch 
müssen sie sich natürlich innerhalb der Grenzen der Gesetze 
halten. 
Die Rechtsverordnungen sind entweder Ausfüh- 
rungsverordnungen oder Polizeiverordnungen 
oder Notverordnungen. Eine Ausführungsverordnung 
ist eine solche, welche nähere Vorschriften über die Aus- 
führung und Vollziehung von Gesetzen gibt; sie kann ent-
	        
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