§ 45. Gesetze und Verordnungen im allgemeinen. 185
teriellen Sinn können grundsätzlich nur mit Zustimmung
der Volksvertretung erlassen werden.
Jeder Befehl der Staatsgewalt, der nicht in Gesetzes-
form ergeht, d. h. also ohne Zustimmung der Volksver-
tretung, ist eine Verordnung im weiteren Sinn. Nach
dem soeben Ausgeführten können Verordnungen grundsätzlich
Rechtssätze, welche allgemein verbindlich sind, nicht anordnen
und hierin liegt gerade der praktische Unterschied zwischen
Gesetz und Verordnung. Will die Regierung allgemein-
verbindliche Rechtssätze erlassen, so bedarf sie hiezu der Zu-
stimmung der Volksvertretung. Allein in vielen Fällen ist
durch Verfassung oder Gesetz dem Monarchen oder den
Behörden der Verwaltung die Ermächtigung zum Erlaß
allgemein verbindlicher Rechtssätze gegeben worden. Diese
Verordnungen sind dann Gesetze im materiellen Sinn, aber
keine Gesetze im formellen Sinn. Man heißt sie Rechtsver-
ordnungen (Verordnungen im engeren Sinn) im Gegen-
satz zu den Verwaltungsverordnungen. Eine Rechts-
verordnung liegt also vor, wenn auf Grund gesetzlicher Er-
mächtigung durch den Monarchen oder die Behörden eine
Rechtsregel für allgemein verbindlich erklärt wird. Ver-
waltungsverordnungen (Reglement, Instruktion) sind Ver-
ordnungen, welche von den höheren Verwaltungsorganen
gegenüber den niederen erlassen werden; sie enthalten keine
für die Untertanen verbindlichen Rechtssätze, sondern nur
Befehle an die untergebenen Beamten. Zu ihrem Erlaß
bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung; doch
müssen sie sich natürlich innerhalb der Grenzen der Gesetze
halten.
Die Rechtsverordnungen sind entweder Ausfüh-
rungsverordnungen oder Polizeiverordnungen
oder Notverordnungen. Eine Ausführungsverordnung
ist eine solche, welche nähere Vorschriften über die Aus-
führung und Vollziehung von Gesetzen gibt; sie kann ent-